P.St. 1056•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1986-08-14, P.St. 1056
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1986-08-14, P.St. 1056
P.St. 1056Verfassungsgericht14.08.1986
Regest
Eine partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit kann vom Staatsgerichtshof ohne medizinischen Sachverständigen festgestellt werden, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht Vorgebildeten den eindeutigen Schluß auf diesen Zustand gestatten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022164
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1056 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-08-14
Aktenzeichen: P.St. 1056
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1986:0814.P.ST.1056.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Eine partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit kann vom Staatsgerichtshof ohne medizinischen Sachverständigen festgestellt werden, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht Vorgebildeten den eindeutigen Schluß auf diesen Zustand gestatten.
Permalink
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