Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1985-11-14, P.St. 1037 e.V.

P.St. 1037 e.V.Verfassungsgericht14.11.1985

Regest

In einem Fall, in dem die Antragsteller einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Staatsgerichtshof beitreten, selbst aber den Rechtsweg nicht beschritten und die Herbeiführung einer letztinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 48 Abs. 3 StGHG versäumt haben, besteht für eine mit dem Eilantrag verfolgte Zwischenregelung kein Grund, weil die Grundrechtsklage erfolglos bleiben müßte. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022151

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1037 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1985-11-14

Aktenzeichen: P.St. 1037 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1985:1114.P.ST.1037E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGHG, § 48 Abs 3 StGHG

Leitsatz

In einem Fall, in dem die Antragsteller einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Staatsgerichtshof beitreten, selbst aber den Rechtsweg nicht beschritten und die Herbeiführung einer letztinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 48 Abs. 3 StGHG versäumt haben, besteht für eine mit dem Eilantrag verfolgte Zwischenregelung kein Grund, weil die Grundrechtsklage erfolglos bleiben müßte.

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