Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1985-06-26, P.St. 1031 e.V.

P.St. 1031 e.V.Verfassungsgericht26.06.1985

Regest

Die Nachteile der Antragsteller bzw. ihrer Kinder sind bei Ablehnung der beantragten einstweiligen Verfügung und der damit verbundenen Verpflichtung, die Förderstufe bis zu einer ihnen möglicherweise günstigen Entscheidung in der Hauptsache besuchen zu müssen, geringer als die Nachteile, die bei Erlaß der einstweiligen Verfügung und späterer Abweisung der Grundrechtsklage - nämlich mehrfacher Schulwechsel - eintreten würden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022149

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1031 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1985-06-26

Aktenzeichen: P.St. 1031 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1985:0626.P.ST.1031E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Nachteile der Antragsteller bzw. ihrer Kinder sind bei Ablehnung der beantragten einstweiligen Verfügung und der damit verbundenen Verpflichtung, die Förderstufe bis zu einer ihnen möglicherweise günstigen Entscheidung in der Hauptsache besuchen zu müssen, geringer als die Nachteile, die bei Erlaß der einstweiligen Verfügung und späterer Abweisung der Grundrechtsklage - nämlich mehrfacher Schulwechsel - eintreten würden.

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