Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1985-06-26, P.St. 1028 e.V.

P.St. 1028 e.V.Verfassungsgericht26.06.1985

Regest

Bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides über 10,- DM handelt es sich weder um einen wesentlichen Nachteil noch um drohende Gewalt, zu deren Abwendung bzw. Verhinderung der Erlaß einer e.V. geboten erscheint. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022148

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1028 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1985-06-26

Aktenzeichen: P.St. 1028 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1985:0626.P.ST.1028E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides über 10,- DM handelt es sich weder um einen wesentlichen Nachteil noch um drohende Gewalt, zu deren Abwendung bzw. Verhinderung der Erlaß einer e.V. geboten erscheint.

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