P.St. 999•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1984-12-04, P.St. 999
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1984-12-04, P.St. 999
P.St. 999Verfassungsgericht04.12.1984
Regest
Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage ist unzulässig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022140
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 999 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1984-12-04
Aktenzeichen: P.St. 999
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1984:1204.P.ST.999.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage ist unzulässig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Permalink
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