Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1984-11-28, P.St. 1022 e.V.

P.St. 1022 e.V.Verfassungsgericht28.11.1984

Regest

Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, im Wege der einstweiligen Verfügung vorbeugend den bereits angerufenen Instanzgerichten die Rechtsanwendung vorzuschreiben. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022136

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1022 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1984-11-28

Aktenzeichen: P.St. 1022 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1984:1128.P.ST.1022E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, im Wege der einstweiligen Verfügung vorbeugend den bereits angerufenen Instanzgerichten die Rechtsanwendung vorzuschreiben.

Permalink

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