P.St. 1022 e.V.•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1984-11-28, P.St. 1022 e.V.
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1984-11-28, P.St. 1022 e.V.
P.St. 1022 e.V.Verfassungsgericht28.11.1984
Regest
Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, im Wege der einstweiligen Verfügung vorbeugend den bereits angerufenen Instanzgerichten die Rechtsanwendung vorzuschreiben. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022136
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1022 e.V. — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1984-11-28
Aktenzeichen: P.St. 1022 e.V.
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1984:1128.P.ST.1022E.V.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, im Wege der einstweiligen Verfügung vorbeugend den bereits angerufenen Instanzgerichten die Rechtsanwendung vorzuschreiben.
Permalink
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