P.St. 994•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1983-12-14, P.St. 994
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1983-12-14, P.St. 994
P.St. 994Verfassungsgericht14.12.1983
Regest
1. Zu den Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache. 2. Die Folgen der objektiven Erledigung in der Hauptsache. 2.1 Die subjektiv rechtliche Seite der Grundrechtsklage verbietet es, über den Antrag eines Grundrechtsklägers hinwegzugehen. 2.2 Wenn der Prozeß anders als durch eine streitige Entscheidung beendet werden soll, müssen die Grundrechtskläger eine Erledigungserklärung abgeben. Auf diese Erklärung der Antragsteller prüft der Staatsgerichtshof, ob materiell Erledigung eingetreten ist. 3. Bei der Beendigung des Grundrechtsklageverfahrens wegen Erledigung in der Hauptsache werden weder Gerichtskosten erhoben noch außergerichtliche Kosten erstattet. 3.1 Eine (analoge) Anwendung der Vorschrift über die Kostenentscheidung im Zivilprozeß oder Verwaltungsprozeß (ZPO § 91a, VwGO § 161 Abs 2) - Kostenverteilung nach billigem Ermessen und Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes - scheidet für Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof aus. 3.2 Der Rang und die Bedeutung von Verfassungsfragen gebietet, von deren lediglich überschlägiger Beurteilung allein zwecks Begründung einer Kostenentscheidung abzusehen, um zu vermeiden, daß eine solche Beurteilung in der Praxis als Präjudiz wirkt oder Rechtsunsicherheit erzeugt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022127
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 994 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1983-12-14
Aktenzeichen: P.St. 994
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1983:1214.P.ST.994.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
-
Zu den Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache.
-
Die Folgen der objektiven Erledigung in der Hauptsache.
2.1 Die subjektiv rechtliche Seite der Grundrechtsklage verbietet es, über den Antrag eines Grundrechtsklägers hinwegzugehen.
2.2 Wenn der Prozeß anders als durch eine streitige Entscheidung beendet werden soll, müssen die Grundrechtskläger eine Erledigungserklärung abgeben. Auf diese Erklärung der Antragsteller prüft der Staatsgerichtshof, ob materiell Erledigung eingetreten ist.
- Bei der Beendigung des Grundrechtsklageverfahrens wegen Erledigung in der Hauptsache werden weder Gerichtskosten erhoben noch außergerichtliche Kosten erstattet.
3.1 Eine (analoge) Anwendung der Vorschrift über die Kostenentscheidung im Zivilprozeß oder Verwaltungsprozeß (ZPO § 91a, VwGO § 161 Abs 2) - Kostenverteilung nach billigem Ermessen und Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes - scheidet für Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof aus.
3.2 Der Rang und die Bedeutung von Verfassungsfragen gebietet, von deren lediglich überschlägiger Beurteilung allein zwecks Begründung einer Kostenentscheidung abzusehen, um zu vermeiden, daß eine solche Beurteilung in der Praxis als Präjudiz wirkt oder Rechtsunsicherheit erzeugt.
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