Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1982-09-02, P.St. 959

P.St. 959Verfassungsgericht02.09.1982

Regest

Trägt ein Antragsteller vor, er wolle keine Grundrechtsklage erheben, sondern lediglich vor einem Prozeßbetrug geschützt werden, kann dieses Begehren vor dem Staatsgerichtshof nicht verfolgt werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022110

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 959 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1982-09-02

Aktenzeichen: P.St. 959

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1982:0902.P.ST.959.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 131 Abs 3 Verf HE, § 45 Abs 2 StGHG

Leitsatz

Trägt ein Antragsteller vor, er wolle keine Grundrechtsklage erheben, sondern lediglich vor einem Prozeßbetrug geschützt werden, kann dieses Begehren vor dem Staatsgerichtshof nicht verfolgt werden.

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