P.St. 959•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1982-09-02, P.St. 959
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1982-09-02, P.St. 959
P.St. 959Verfassungsgericht02.09.1982
Regest
Trägt ein Antragsteller vor, er wolle keine Grundrechtsklage erheben, sondern lediglich vor einem Prozeßbetrug geschützt werden, kann dieses Begehren vor dem Staatsgerichtshof nicht verfolgt werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022110
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 959 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1982-09-02
Aktenzeichen: P.St. 959
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1982:0902.P.ST.959.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 131 Abs 3 Verf HE, § 45 Abs 2 StGHG
Leitsatz
Trägt ein Antragsteller vor, er wolle keine Grundrechtsklage erheben, sondern lediglich vor einem Prozeßbetrug geschützt werden, kann dieses Begehren vor dem Staatsgerichtshof nicht verfolgt werden.
Permalink
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