P.St. 951•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1982-09-02, P.St. 951
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1982-09-02, P.St. 951
P.St. 951Verfassungsgericht02.09.1982
Regest
1. Die Begründung einer Grundrechtsklage kann nach Ablauf der Klagefrist zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden, das Nachschieben eines neuen Sachverhaltes ist hingegen unzulässig. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen auf Bundesrecht beruhende Maßnahmen und Entscheidungen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022107
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 951 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1982-09-02
Aktenzeichen: P.St. 951
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1982:0902.P.ST.951.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 31 GG, § 46 Abs 1 StGHG, § 48 Abs 3 S 1 StGHG
Leitsatz
- Die Begründung einer Grundrechtsklage kann nach Ablauf der Klagefrist zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden, das Nachschieben eines neuen Sachverhaltes ist hingegen unzulässig. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen auf Bundesrecht beruhende Maßnahmen und Entscheidungen.
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