P.St. 898•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1980-03-26, P.St. 898
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1980-03-26, P.St. 898
P.St. 898Verfassungsgericht26.03.1980
Regest
1. Für eine Grundrechtsklage gegen die Versagung des Armenrechts entfällt das Rechtsschutzinteresse, wenn das zuständige Gericht über das Armenrechtsgesuch für einen Rechtszug rechtzeitig entschieden hat und die Instanz abgeschlossen ist. 2. Art. 129 HV gewährt kein Grundrecht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022080
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 898 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1980-03-26
Aktenzeichen: P.St. 898
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1980:0326.P.ST.898.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
- Für eine Grundrechtsklage gegen die Versagung des Armenrechts entfällt das Rechtsschutzinteresse, wenn das zuständige Gericht über das Armenrechtsgesuch für einen Rechtszug rechtzeitig entschieden hat und die Instanz abgeschlossen ist. 2. Art. 129 HV gewährt kein Grundrecht.
Permalink
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