Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1979-05-23, P.St. 863

P.St. 863Verfassungsgericht23.05.1979

Regest

1. Eine Grundrechtsverletzung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz kann grundsätzlich selbständig mit der Grundrechtsklage gerügt werden. 2. Für die Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle) fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache entschieden ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022063

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 863 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1979-05-23

Aktenzeichen: P.St. 863

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1979:0523.P.ST.863.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 45 StGHG, § 47 VwGO

Leitsatz

  1. Eine Grundrechtsverletzung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz kann grundsätzlich selbständig mit der Grundrechtsklage gerügt werden. 2. Für die Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle) fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache entschieden ist.

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