P.St. 863•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1979-05-23, P.St. 863
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1979-05-23, P.St. 863
P.St. 863Verfassungsgericht23.05.1979
Regest
1. Eine Grundrechtsverletzung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz kann grundsätzlich selbständig mit der Grundrechtsklage gerügt werden. 2. Für die Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle) fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache entschieden ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022063
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 863 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1979-05-23
Aktenzeichen: P.St. 863
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1979:0523.P.ST.863.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 45 StGHG, § 47 VwGO
Leitsatz
- Eine Grundrechtsverletzung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz kann grundsätzlich selbständig mit der Grundrechtsklage gerügt werden. 2. Für die Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle) fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache entschieden ist.
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