P.St. 827•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-07-28, P.St. 827
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-07-28, P.St. 827
P.St. 827Verfassungsgericht28.07.1976
Regest
1. Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn dem Antragsteller das Armenrecht für ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verweigert worden ist. 2. Geldansprüche können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden. 3. Im Grundrechtsklageverfahren kann sich der Antragsteller nicht auf außerhalb der Verfassung des Landes Hessen gewährleistete Menschenrechte berufen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022027
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 827 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1976-07-28
Aktenzeichen: P.St. 827
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1976:0728.P.ST.827.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 131 Verf HE, § 45 StGHG, § 48 StGHG
Leitsatz
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Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn dem Antragsteller das Armenrecht für ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verweigert worden ist.
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Geldansprüche können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden.
-
Im Grundrechtsklageverfahren kann sich der Antragsteller nicht auf außerhalb der Verfassung des Landes Hessen gewährleistete Menschenrechte berufen.
Permalink
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