Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-07-28, P.St. 827

P.St. 827Verfassungsgericht28.07.1976

Regest

1. Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn dem Antragsteller das Armenrecht für ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verweigert worden ist. 2. Geldansprüche können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden. 3. Im Grundrechtsklageverfahren kann sich der Antragsteller nicht auf außerhalb der Verfassung des Landes Hessen gewährleistete Menschenrechte berufen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022027

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 827 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1976-07-28

Aktenzeichen: P.St. 827

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1976:0728.P.ST.827.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 131 Verf HE, § 45 StGHG, § 48 StGHG

Leitsatz

  1. Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn dem Antragsteller das Armenrecht für ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verweigert worden ist.

  2. Geldansprüche können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden.

  3. Im Grundrechtsklageverfahren kann sich der Antragsteller nicht auf außerhalb der Verfassung des Landes Hessen gewährleistete Menschenrechte berufen.

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