P.St. 822•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-04-07, P.St. 822
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-04-07, P.St. 822
P.St. 822Verfassungsgericht07.04.1976
Regest
1. Zur Frage der Zulässigkeit der Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenakt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1975 (MDR 1976, 170 = NJW 1976, 305 ). 2. Das Fehlen einer Begründung bei der Ablehnung eines Gnadenerweises stellt keine Grundrechtsverletzung dar. 3. § 48 Abs. 3 StGHG gilt für die Gnadenbeschwerde des § 31 GnO entsprechend. 4. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung;keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022016
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 822 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1976-04-07
Aktenzeichen: P.St. 822
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1976:0407.P.ST.822.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 19 GG, Art 1 Verf HE, Art 131 Verf HE, § 23 GVGEG, StVollzG ... mehr
Leitsatz
- Zur Frage der Zulässigkeit der Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenakt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1975 (MDR 1976, 170 = NJW 1976, 305 ). 2. Das Fehlen einer Begründung bei der Ablehnung eines Gnadenerweises stellt keine Grundrechtsverletzung dar. 3. § 48 Abs. 3 StGHG gilt für die Gnadenbeschwerde des § 31 GnO entsprechend. 4. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung;keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache.
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