P.St. 798•Staatsgerichtshof des Landes Hessen Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-04-07, P.St. 798
Staatsgerichtshof des Landes Hessen Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-04-07, P.St. 798
P.St. 798Verfassungsgericht07.04.1976
Regest
Die gesetzliche Verlängerung der laufenden vierjährigen Wahlperiode kommunaler Vertretungskörperschaften in Hessen um fünf Monate ist verfassungsrechtlich zulässig, weil sie im Verhältnis zur Dauer der regulären Wahlzeit gering und durch wichtige Gründe des Gemeinwohls (Abschluß der Gebietsreform; Interesse an einheitlichen Kommunalwahlterminen) gerechtfertigt ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022007
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 798 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1976-04-07
Aktenzeichen: P.St. 798
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1976:0407.P.ST.798.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Verf HE, Art 65 Verf HE, Art 70 Verf HE, Art 71 Verf HE, Art 73 Abs 2 Verf HE ... mehr
Leitsatz
Die gesetzliche Verlängerung der laufenden vierjährigen Wahlperiode kommunaler Vertretungskörperschaften in Hessen um fünf Monate ist verfassungsrechtlich zulässig, weil sie im Verhältnis zur Dauer der regulären Wahlzeit gering und durch wichtige Gründe des Gemeinwohls (Abschluß der Gebietsreform; Interesse an einheitlichen Kommunalwahlterminen) gerechtfertigt ist.
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