Staatsgerichtshof des Landes Hessen Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-04-07, P.St. 798

P.St. 798Verfassungsgericht07.04.1976

Regest

Die gesetzliche Verlängerung der laufenden vierjährigen Wahlperiode kommunaler Vertretungskörperschaften in Hessen um fünf Monate ist verfassungsrechtlich zulässig, weil sie im Verhältnis zur Dauer der regulären Wahlzeit gering und durch wichtige Gründe des Gemeinwohls (Abschluß der Gebietsreform; Interesse an einheitlichen Kommunalwahlterminen) gerechtfertigt ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022007

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 798 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1976-04-07

Aktenzeichen: P.St. 798

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1976:0407.P.ST.798.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Verf HE, Art 65 Verf HE, Art 70 Verf HE, Art 71 Verf HE, Art 73 Abs 2 Verf HE ... mehr

Leitsatz

Die gesetzliche Verlängerung der laufenden vierjährigen Wahlperiode kommunaler Vertretungskörperschaften in Hessen um fünf Monate ist verfassungsrechtlich zulässig, weil sie im Verhältnis zur Dauer der regulären Wahlzeit gering und durch wichtige Gründe des Gemeinwohls (Abschluß der Gebietsreform; Interesse an einheitlichen Kommunalwahlterminen) gerechtfertigt ist.

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