P.St. 785•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-04-07, P.St. 785
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-04-07, P.St. 785
P.St. 785Verfassungsgericht07.04.1976
Regest
1. Zur Frage der Prozeßfähigkeit im Grundrechtsklageverfahren (hier nicht entschieden). 2. Geldansprüche können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden (Anschluß an BVerfGE 1, 3 ;2, 287, 291/292). 3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage (nicht substantiiert; Rechtsweg nicht erschöpft). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022006
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 785 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1976-04-07
Aktenzeichen: P.St. 785
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1976:0407.P.ST.785.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 131 Verf HE, § 22 StGHG, §§ 45 StGHG
Leitsatz
-
Zur Frage der Prozeßfähigkeit im Grundrechtsklageverfahren (hier nicht entschieden).
-
Geldansprüche können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden (Anschluß an BVerfGE 1, 3 ;2, 287, 291/292).
-
Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage (nicht substantiiert; Rechtsweg nicht erschöpft).
Permalink
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