Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1976-04-07, P.St. 785

P.St. 785Verfassungsgericht07.04.1976

Regest

1. Zur Frage der Prozeßfähigkeit im Grundrechtsklageverfahren (hier nicht entschieden). 2. Geldansprüche können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden (Anschluß an BVerfGE 1, 3 ;2, 287, 291/292). 3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage (nicht substantiiert; Rechtsweg nicht erschöpft). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022006

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 785 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1976-04-07

Aktenzeichen: P.St. 785

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1976:0407.P.ST.785.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 131 Verf HE, § 22 StGHG, §§ 45 StGHG

Leitsatz

  1. Zur Frage der Prozeßfähigkeit im Grundrechtsklageverfahren (hier nicht entschieden).

  2. Geldansprüche können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden (Anschluß an BVerfGE 1, 3 ;2, 287, 291/292).

  3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage (nicht substantiiert; Rechtsweg nicht erschöpft).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.