Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1975-11-05, P.St. 772

P.St. 772Verfassungsgericht05.11.1975

Regest

1. Art. 147 Abs. 2 HV ist gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung). 2. Die Hessische Verfassung gewährt kein Grundrecht auf rechtliches Gehör. 3. Die Verweisung einer Grundrechtsklage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht zulässig. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021998

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 772 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1975-11-05

Aktenzeichen: P.St. 772

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1975:1105.P.ST.772.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Art. 147 Abs. 2 HV ist gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung).

  2. Die Hessische Verfassung gewährt kein Grundrecht auf rechtliches Gehör.

  3. Die Verweisung einer Grundrechtsklage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht zulässig.

Permalink

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