P.St. 788•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1975-09-10, P.St. 788
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1975-09-10, P.St. 788
P.St. 788Verfassungsgericht10.09.1975
Regest
1. Bedingte Prozeßhandlungen (hier: Rücknahme einer Grundrechtsklage). Sind unwirksam. 2. Art. 136 HV gewährt kein Grundrecht. 3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Einstellung eines Privatklageverfahrens (nicht substantiiert; Frist versäumt; bundesrechtlich geregeltes Verfahren). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021997
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 788 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1975-09-10
Aktenzeichen: P.St. 788
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1975:0910.P.ST.788.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
-
Bedingte Prozeßhandlungen (hier: Rücknahme einer Grundrechtsklage). Sind unwirksam.
-
Art. 136 HV gewährt kein Grundrecht.
-
Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Einstellung eines Privatklageverfahrens (nicht substantiiert; Frist versäumt; bundesrechtlich geregeltes Verfahren).
Permalink
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