P.St. 608.637, P.St. 637•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1971-12-20, P.St. 608.637, P.St. 637
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1971-12-20, P.St. 608.637, P.St. 637
P.St. 608.637, P.St. 637Verfassungsgericht20.12.1971
Regest
1. Die Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm kann nur von einem unmittelbar Betroffenen und nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten erhoben werden. 2. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe ist eine schulorganisatorische Maßnahme, durch die das Auswahlrecht der Eltern nicht in grundrechtswidriger Weise beschränkt wird. 3. Die obligatorische Förderstufe widerspricht nicht Art. 59 Abs. 2 HV, wonach der Zugang zu den weiterführenden Schulen allein von der Eignung abhängig gemacht werden darf. 4. Die abschnittsweise Einführung der obligatorischen Förderstufe verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021980
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 608.637, P.St. 637 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1971-12-20
Aktenzeichen: P.St. 608.637, P.St. 637
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1971:1220.P.ST.608.637.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Verf HE, Art 2 Verf HE, Art 9 Verf HE, Art 55 Verf HE, Art 56 Verf HE ... mehr
Leitsatz
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Die Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm kann nur von einem unmittelbar Betroffenen und nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten erhoben werden.
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Die Einführung der obligatorischen Förderstufe ist eine schulorganisatorische Maßnahme, durch die das Auswahlrecht der Eltern nicht in grundrechtswidriger Weise beschränkt wird.
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Die obligatorische Förderstufe widerspricht nicht Art. 59 Abs. 2 HV, wonach der Zugang zu den weiterführenden Schulen allein von der Eignung abhängig gemacht werden darf.
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Die abschnittsweise Einführung der obligatorischen Förderstufe verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
Permalink
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