P.St. 467•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1967-06-21, P.St. 467
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1967-06-21, P.St. 467
P.St. 467Verfassungsgericht21.06.1967
Regest
Eine Wiedereinsetzung nach §§ 44 ff. StPO kann in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht gewährt werden, da die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht kennt (st. Rspr.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021948
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 467 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1967-06-21
Aktenzeichen: P.St. 467
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1967:0621.P.ST.467.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Eine Wiedereinsetzung nach §§ 44 ff. StPO kann in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht gewährt werden, da die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht kennt (st. Rspr.).
Permalink
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