Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1967-06-21, P.St. 467

P.St. 467Verfassungsgericht21.06.1967

Regest

Eine Wiedereinsetzung nach §§ 44 ff. StPO kann in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht gewährt werden, da die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht kennt (st. Rspr.). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021948

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 467 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1967-06-21

Aktenzeichen: P.St. 467

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1967:0621.P.ST.467.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung nach §§ 44 ff. StPO kann in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht gewährt werden, da die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht kennt (st. Rspr.).

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