Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1967-02-01, P.St. 466

P.St. 466Verfassungsgericht01.02.1967

Regest

Mit der Grundrechtsklage gegenüber der in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung kann der Staatsgerichtshof nur angerufen werden, wenn ein Sozialgericht des Landes Hessen oder das Hessische Landessozialgericht in letzter Instanz entschieden hat. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021944

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 466 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1967-02-01

Aktenzeichen: P.St. 466

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1967:0201.P.ST.466.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 48ff StGHG HE, § 48 StGHG HE

Leitsatz

Mit der Grundrechtsklage gegenüber der in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung kann der Staatsgerichtshof nur angerufen werden, wenn ein Sozialgericht des Landes Hessen oder das Hessische Landessozialgericht in letzter Instanz entschieden hat.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.