P.St. 466•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1967-02-01, P.St. 466
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1967-02-01, P.St. 466
P.St. 466Verfassungsgericht01.02.1967
Regest
Mit der Grundrechtsklage gegenüber der in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung kann der Staatsgerichtshof nur angerufen werden, wenn ein Sozialgericht des Landes Hessen oder das Hessische Landessozialgericht in letzter Instanz entschieden hat. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021944
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 466 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1967-02-01
Aktenzeichen: P.St. 466
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1967:0201.P.ST.466.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 48ff StGHG HE, § 48 StGHG HE
Leitsatz
Mit der Grundrechtsklage gegenüber der in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung kann der Staatsgerichtshof nur angerufen werden, wenn ein Sozialgericht des Landes Hessen oder das Hessische Landessozialgericht in letzter Instanz entschieden hat.
Permalink
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