Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1964-04-24, P.St. 384

P.St. 384Verfassungsgericht24.04.1964

Regest

1. § 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsklage sowohl gemäß § 48 Abs.1 StGHG als auch gem. § 48 Abs. 3 StGHG aus. 2. § 48 Abs. 3 StGHG meint mit der Erschöpfung des Rechtsweges das Gebrauchmachen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen, nicht aber von solchen, die von vornherein unzulässig sind. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021898

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 384 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1964-04-24

Aktenzeichen: P.St. 384

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1964:0424.P.ST.384.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. § 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsklage sowohl gemäß § 48 Abs.1 StGHG als auch gem. § 48 Abs. 3 StGHG aus.

  2. § 48 Abs. 3 StGHG meint mit der Erschöpfung des Rechtsweges das Gebrauchmachen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen, nicht aber von solchen, die von vornherein unzulässig sind.

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