Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1963-11-15, P.St. 381

P.St. 381Verfassungsgericht15.11.1963

Regest

Eingaben an den unzuständigen Stellen können nicht als Antrag zur Verteidigung von Grundrechten i.S. der §§ 45 ff. StGHG angesehen werden, der nur beim Staatsgerichtshof selbst in der Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG angebracht werden kann. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021894

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 381 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1963-11-15

Aktenzeichen: P.St. 381

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1963:1115.P.ST.381.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eingaben an den unzuständigen Stellen können nicht als Antrag zur Verteidigung von Grundrechten i.S. der §§ 45 ff. StGHG angesehen werden, der nur beim Staatsgerichtshof selbst in der Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG angebracht werden kann.

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