Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1962-04-06, P.St. 347

P.St. 347Verfassungsgericht06.04.1962

Regest

Der Staatsgerichtshof ist keine Rechtsmittelinstanz. § 45 Abs. 2 StGHG ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der ordentlichen Gerichte. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021871

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 347 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1962-04-06

Aktenzeichen: P.St. 347

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1962:0406.P.ST.347.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Staatsgerichtshof ist keine Rechtsmittelinstanz. § 45 Abs. 2 StGHG ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der ordentlichen Gerichte.

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