P.St. 340•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1962-04-06, P.St. 340
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1962-04-06, P.St. 340
P.St. 340Verfassungsgericht06.04.1962
Regest
Wenn ein Bundesgericht die letzte Entscheidung getroffen hat, kann der Staatsgerichtshof diese nicht nachprüfen;in einem solchen Falle können auch die Entscheidungen der Instanzgerichte nicht zum Gegenstand einer Grundrechtsklage gemacht werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021869
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 340 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1962-04-06
Aktenzeichen: P.St. 340
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1962:0406.P.ST.340.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Wenn ein Bundesgericht die letzte Entscheidung getroffen hat, kann der Staatsgerichtshof diese nicht nachprüfen;in einem solchen Falle können auch die Entscheidungen der Instanzgerichte nicht zum Gegenstand einer Grundrechtsklage gemacht werden.
Permalink
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