P.St. 281•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1960-11-20, P.St. 281
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1960-11-20, P.St. 281
P.St. 281Verfassungsgericht20.11.1960
Regest
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage (Rechtsweg nicht erschöpft, nicht substantiiert.
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 281 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1960-11-20
Aktenzeichen: P.St. 281
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1960:1120.P.ST.281.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 StGHG, § 48 StGHG
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage (Rechtsweg nicht erschöpft, nicht substantiiert.
Tenor
Auf die Anträge des ... - ..., vom 23. und 30. Dezember 1958., 5., 12., 13. 26. und 27. Januar, 28. Februar, 16., 22. und 24. März, 23. und 29. April, 14. Mai, 30. Juli 1959, 30. Juli, 14. und 15. August, 9., 14., 16., 22., 25. September, 1. 20. und 27. Oktober 1960
wegen Verletzung von Grundrechten
hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seiner Sitzung vom 30.11.1960 gemäß § 21 I StGHG beschlossen:
Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 20.- DM festgesetzt.
Gründe
1 Der Antragsteller hat in mehreren Eingaben geltend gemacht, daß er durch Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichtes und des Bundessozialgerichtes in den Grundrechten der Artikel 3, 30 I HV verletzt sei. Er beschwert sich weiter darüber, daß ihm zu Unrecht die Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst, in dem er früher als Polizeibeamter tätig war, verweigert werde.
2 Die Eingaben können keinen Erfolg haben.
3 Der Staatsgerichtshof kann weder die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes noch die des Bundessozialgerichtes darauf nachprüfen, ob sie auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechtes beruhen. Nach § 48 III StGHG unterliegen dieser Nachprüfungen nur die Entscheidungen des höchsten in der Sache zuständigen Gerichtes, nicht die Entscheidungen der Instanzgerichte. Das höchste in der Sache zuständige Gericht war im vorliegenden Falle ein Gericht des Bundes, dessen Entscheidungen, wenn überhaupt, nur vom BVerfG auf etwaige Verstöße gegen das Grundgesetz, nicht jedoch von einem hessischen Gericht auf angebliche Verstöße gegen die Hessische Verfassung nachgeprüft werden können.
4 Was das Begehren des Antragstellers auf Wiedereinstellung in den kommunalen Dienst anlangt, so hat der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung nicht angegeben, gegen welchen Verwaltungsakt er sich wendet (§ 46 I StGHG), so daß der Staatsgerichthof nicht in der Lage war, den Antragsteller an das zuständige Gericht zu verweisen und die Sache dorthin abzugehen (§ 48 I Satz 1 StGHG). Der Nachprüfung des - nicht bezeichneten - Verwaltungsaktes selbst steht die Vorschrift entgegen, daß ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nur stattfindet, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten, in der Sache zuständigen Gerichtes herbeigeführt hat (§ 48 III StGHG); daß dies geschehen ist, hat der Antragsteller nicht dargetan.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
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