P.St. 205•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1958-01-24, P.St. 205
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1958-01-24, P.St. 205
P.St. 205Verfassungsgericht24.01.1958
Regest
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiedergutmachungsverfahren (Rechtsweg nicht erschöpft).
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 205 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1958-01-24
Aktenzeichen: P.St. 205
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1958:0124.P.ST.205.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiedergutmachungsverfahren
(Rechtsweg nicht erschöpft).
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Der Antragsteller trägt vor, er sei durch ein Urteil des Landgerichts in ...vom 19.1.1956, das einen von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18.9.1953 (BEG a. F.) abgelehnt hat, in seinen ihn vom der hessischen Verfassung gewährten Grundrechten, der Freiheit der politischen Überzeugung (Art 1) und der Freiheit der Meinungsäußerung (Art 11), verletzt worden.
2 Nach § 48 Abs. 3 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft.
3 Zwar ist der Antrag fristgemäße gestellt, und es war gegen das urteil des Landgerichts ... das der Antragsteller bekämpft, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 109 BEG a.F.) Der Antragsteller hat aber nach dem 3. Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29.6.1956 (BEG n.F.) Art III Ziffer 7 Absatz 2 die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Entschädigung bei dem zuständigen Regierungspräsidenten zu steiles, der zur Folge hat, dass das Entschädigungsverfahren von Anfang an noch einmal durchgeführt wird, als sei eine abweisende Entscheidung nicht ergangen. Die Frist hierfür läuft bis zum 31.3.1958.
4 Danach ist der Antrag unzulässig. Die Bestimmung des § 48 Abs. 3 StGHG stellt es nicht darauf ab, dass die Rechtsmittelinstanz entschieden haben muss, sondern fordert, dass der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt haben muss. In dar Sache zuständig sind aber noch immer die im BEG n.F. bestimmten Stellen, die der Antragsteller anzurufen die Möglichkeit hat. Den Staatsgerichtshof kann der Antragsteller erst dann anrufen, wenn er keine andere Möglichkeit mehr hat, in der Sache selbst eine von der bekämpften Entscheidung abweichende neue gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Solange er das nicht getan hat, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag.
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