Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1950-08-04, P.St. 66

P.St. 66Verfassungsgericht04.08.1950

Regest

Die Hessische Landesregierung konnte eine von der Nationaldemokratischen Partei für den 21.06.1950 geplante Kundgebung am Niederwald-Denkmal gemäß Art. 17 I HV verbieten, weil die Versammlung nach innen hin den Boden für nationalistische Bestrebungen bereiten und nach außen hin den Gedanken einer Völkerverständigung, wie sie Grundgesetz und Hessische Verfassung vorsehen, gefährden konnte. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021788

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1950-08-04

Aktenzeichen: P.St. 66

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1950:0804.P.ST.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Hessische Landesregierung konnte eine von der Nationaldemokratischen Partei für den 21.06.1950 geplante Kundgebung am Niederwald-Denkmal gemäß Art. 17 I HV verbieten, weil die Versammlung nach innen hin den Boden für nationalistische Bestrebungen bereiten und nach außen hin den Gedanken einer Völkerverständigung, wie sie Grundgesetz und Hessische Verfassung vorsehen, gefährden konnte.

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