Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1949-04-14, P.St. 21

P.St. 21Verfassungsgericht14.04.1949

Regest

1. Gesetze des Wirtschaftsrates haben auch gegenüber der Verfassung eines zum Geltungsbereich der Proklamation Nr.7 der MilReg. gehörigen Landes den Vorrang, weshalb die zwangsläufig von dem Verfassungsgericht eines solchen Landes nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit nachgeprüft werden können. 2. Der Fall des Art. 147 Abs. 2 HV liegt dann vor, wenn die Strafverfolgung eines des Verfassungsbruches Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs erreicht werden soll. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021772

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1949-04-14

Aktenzeichen: P.St. 21

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1949:0414.P.ST.21.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Gesetze des Wirtschaftsrates haben auch gegenüber der Verfassung eines zum Geltungsbereich der Proklamation Nr.7 der MilReg. gehörigen Landes den Vorrang, weshalb die zwangsläufig von dem Verfassungsgericht eines solchen Landes nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit nachgeprüft werden können.

  2. Der Fall des Art. 147 Abs. 2 HV liegt dann vor, wenn die Strafverfolgung eines des Verfassungsbruches Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs erreicht werden soll.

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