OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2017-08-10, 3 Ws 553/17

3 Ws 553/17Obergericht / III. Strafkammer10.08.2017

Regest

Der Verletze kann sein Recht auf Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt ausüben. Dies gilt auch dann, wenn er selbst Rechtsanwalt ist.

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 553/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-10

Aktenzeichen: 3 Ws 553/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2017:0810.3WS553.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Verletze kann sein Recht auf Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt ausüben. Dies gilt auch dann, wenn er selbst Rechtsanwalt ist.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 3 Zs 1550/16

Tenor

Der Antrag des Verletzten vom 3. August 2017, ihm Akteneinsicht zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verletzte sein Recht auf Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt ausüben. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzte - wie hier - selbst Rechtsanwalt ist (Hilger NStZ 1988, 441; LR-Hilger 26. Aufl. § 406e Rn. 4; KMR-Stöckel § 406e Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 406e Rn. 2).

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