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1 WF 64/15•OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, 2016-01-04, 1 WF 64/15
1 WF 64/15Obergericht04.01.2016
Entscheidungsdatum: 2016-01-04
Aktenzeichen: 1 WF 64/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2016:0104.1WF64.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
In der Familiensache
...
wird der Wert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt auf 150,-Euro
Die Wertfestsetzung erfolgt auf Antrag der Beschwerdegegnervertreterin (vgl. § 33 Abs. 1 RVG) und beruht auf § 42 Abs. 1 FamGKG. Sie entspricht billigem Ermessen.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit, denn der Beschwerdeführer hat erstinstanzlich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt. Hier ist grundsätzlich der Regelwert des § 48 FamGKG von 3.000,- Euro maßgeblich, da es sich um eine Ehewohnungsssache i.S.v. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG handelt (vgl. nur MünchKommFamFG/Erbarth, § 200 Rn. 57ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015). Für die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren, welches nur die Beschwerde gegen die "Zurückweisung des Antrages auf Protokollberichtigung" zu Gegenstand hatte, ist nicht auf den Hauptsachewert abzustellen, sondern mit Blick auf § 42 Abs. 1 FamGKG nur auf einen Bruchteil dieses Wertes. Da in Fällen der Beschlussberichtigung in der Regel von einem Bruchteil in Höhe von 10 % ausgegangen wird (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2014, 01105) und es sich vorliegend nur um Berichtigungsbegehren handelte, welches sich auf einen Teilaspekt des gerichtlichen Verfahrens bezogen hat, erachtet der Senat einen Bruchteil von 5 % des Wertes der Hauptsache für angemessen.
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