OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2015-06-18, 6 U 246/14

6 U 246/14Obergericht / Civil Chamber 618.06.2015

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 U 246/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-18

Aktenzeichen: 6 U 246/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2015:0618.6U246.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6 zu tragen.

Gründe

Das auf die Verfügungsmarken "Marke1" und "..." gestützte Unterlassungsbegehren hat wegen der Bekanntheit dieser Marken eine erheblich größere wirtschaftliche Bedeutung für die Antragstellerin als das auf die Verfügungsmarke "..." gestützte Unterlassungsbegehren.

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