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26 Sch 5/14•OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2015-02-16, 26 Sch 5/14
26 Sch 5/14Obergericht / Civil Chamber 2616.02.2015
Entscheidungsdatum: 2015-02-16
Aktenzeichen: 26 Sch 5/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2015:0216.26SCH5.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Der am 15.05.2014 in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter, Herrn A, ergangene Schiedsspruch wird hinsichtlich folgender Verurteilungen der Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt:
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt.
Die Parteien schlossen am 12.08.2013 einen Charter-Vertrag, nach dem die Antragsgegnerin das Schiff der Antragstellerin charterte. Der Charter-Vertrag enthielt eine Schiedsklausel für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten. In dem von der Antragstellerin aufgrund dieser Schiedsklausel gegen die Antragsgegnerin wegen einer ausstehenden Teilzahlung der Miete geführten Schiedsverfahren hat das Schiedsgericht in London am 15.05.2014 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch erlassen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt.
Die Antragsgegnerin hat nach der im Dezember 2014 erfolgten Zustellung des vorliegenden Antrags auf Vollstreckbarerklärung innerhalb der ihr zur Stellungnahme gesetzten Frist gegen den Antrag keine Einwände erhoben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
Der Senat ist für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 2 ZPO zuständig, da sich Vermögen der Antragsgegnerin in Form von Bankkontoguthaben im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main befindet.
Die übrigen formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen vor.
Die Antragsgegnerin hat einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. V Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) nicht geltend gemacht. Es liegt auch kein Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 UNÜ vor. Die Entscheidung kann daher gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe des Werts der mit dem Schiedsspruch zuerkannten Hauptforderung beruht auf § 3 ZPO.
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