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3 U 85/13•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2014-11-06, 3 U 85/13
3 U 85/13Obergericht / III. Zivilkammer06.11.2014
Entscheidungsdatum: 2014-11-06
Aktenzeichen: 3 U 85/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2014:1106.3U85.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilkammer - vom 21.03.2013 (2/05 O 322/12) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Anwaltsmandat wegen fehlerhafter Prozessführung in Anspruch.
Die Klägerin hatte die Firma A GmbH mit der Verschiffung von Maschinen aus den USA nach Frankreich beauftragt. Die Maschinen kamen dabei zu Schaden. Mit der Geltendmachung der Ersatzforderung wurde der Beklagte beauftragt. Dieser erhob wegen des entstandenen Schadens Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Im Rahmen dieses Prozesses war streitig, welche Transportversicherung für das verschiffte Gut vereinbart war. Das Landgericht wies die Schadensersatzklage ab, die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war nur in Höhe eines Teilbetrages von € 14.287,36 erfolgreich. Die Frage, ob eine fehlerhafte Eindeckung der Transportversicherung erfolgt war, wurde in beiden Entscheidungen nicht als entscheidungserheblich herangezogen.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, diesen Umstand nicht näher verdeutlicht zu haben, denn die nach dem Sachvortrag der Klägerin vereinbarte "All-Risk"-Versicherung hätte den Schaden in Höhe von zirka € 130.000,-- ersetzt.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist dieser Schaden abzüglich des vom Oberlandesgericht zuerkannten Betrages von € 14.287,36 und zuzüglich der Kosten des Vorprozesses, mithin insgesamt € 138.319,71.
Der Beklagte hat dem Begehren entgegengehalten, er habe im Vorprozess ausreichend vorgetragen und eine etwaige Pflichtverletzung sei jedenfalls nicht schadenskausal geworden.
Das Landgericht, auf dessen Tatbestand zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Es ist von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausgegangen, jedoch habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass der Vorprozess voll umfänglich erfolgreich gewesen wäre. Eine Pflichtverletzung der Firma A GmbH bezüglich der Eindeckung der Versicherung wäre nicht feststellbar gewesen, weder durch den gewechselten Schriftverkehr, noch durch Abstellen auf Ziffer 21.2 der ADSp. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ergänzend in vollem Umfang verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt.
Sie macht geltend, die Firma A GmbH sei zur Eindeckung einer "All-Risk"-Versicherung verpflichtet gewesen, was sich daraus ergebe, dass sie auch so abgerechnet habe. Das Landgericht habe Ziffer 21.2 der ADSp falsch angewendet. Eine reine Strandfalldeckung, wie vorliegend eingedeckt, sei keinesfalls üblich. Der Schaden sei hinreichend dargetan und das Landgericht habe überdies seine Hinweispflicht verletzt. Die Schadenshöhe ergebe sich aus den Akten des Vorprozesses und werde im Übrigen durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2/05 O 322/12) zu verurteilen, an den Kläger € 138.319,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 115.770,38 seit dem 21.07.2005 sowie auf weitere € 22.549,33 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Für den rechtlich aus §§ 280, 611, 675 BGB herzuleitenden Schadensersatzanspruch fehlt es an einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten.
Ausweislich der Klageschrift des Vorprozesses gegen die Firma A (Bl. 10 ff d.A.) hatte dieser vorgetragen, dass der Abschluss einer "All-Risk"-Versicherung vereinbart gewesen sei und dass die Firma A GmbH abredewidrig eine Seetransport-Versicherung mit C-Klausel abgeschlossen hatte. Aus der Darstellung des Gesamtschadens und der Nichterwähnung von Versicherungsleistungen ergab sich konkludent, dass die abgeschlossene Versicherung den Schaden nicht deckte. Die Vereinbarung, eine "All-Risk"-Versicherung abzuschließen, hatte der Beklagte durch die E-Mail vom 28.01.2004 (Bl. 14 d.A.) unter Beweis gestellt. Damit war ein Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung in Form der fehlerhaften Eindeckung der Transportversicherung schlüssig vorgetragen. Dass eine "All-Risk"-Versicherung alle Schäden abgedeckt hätte, ergibt sich bereits aus deren Bezeichnung, sie sollte nämlich alle Risiken abdecken.
Die Firma A hatte daraufhin eine fehlerhafte Eindeckung bestritten. Dass indessen nur eine Strandungsfall-Versicherung (C-Klausel) eingedeckt werden konnte und sollte, ist aus ihren Mitteilungen an die Klägerin - ungeachtet der Frage des bestrittenen Zuganges - nicht hinreichend deutlich geworden.
In der E-Mail vom 29.01.2004 (Bl. 118 d.A.) deren Zugang die Klägerin bestreitet, wird lediglich auf anhängende Versicherungsbedingungen verwiesen, ohne dass klargestellt würde, dass es die Bedingungen für die Strandungsfallversicherung sind und es wird auf Probleme der Ladung und deren Konsequenzen für eine etwaige Schadensregulierung hingewiesen.
Die nachfolgende E-Mail der Firma A vom 03.02.2004 (Bl. 117 d.A.) enthält lediglich die Ankündigung, die Versicherung zu den "ihnen bekannten Konditionen zu 110 % des Rechnungsbetrages einzudecken. Auch hier erfolgt keine Klarstellung, welche Versicherung nun gemeint ist, sondern aus Sicht der Klägerin handelte es sich lediglich um die Ankündigung, nach Ziffer 21.2 ADSp (gültig ab 01.01.2003) zu verfahren. Darin liegt eine fehlerhafte Geschäftsbesorgung, denn der in § 21.1 Abs. 2 ADSp enthaltene Rechtsgedanke ist hier zumindest als Nebenpflicht zum Tragen gekommen. Im Ergebnis hat damit die Firma A nach ihrem eigenen Sachvortrag das nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden nicht widerlegt, zumal die Behauptung, eine "All-Risk"-Versicherung sei nicht möglich gewesen, nicht unter Beweis gestellt ist.
Aus alledem folgt, dass ein Anwaltsfehler des Beklagten hier nicht zu erkennen ist. Er könnte allenfalls in dem unterlassenen Hinweis an das Berufungsgericht liegen, nachdem das erstinstanzliche Urteil ergangen war, welches auf die Frage der fehlerhaften Deckung nicht eingegangen war. Ein solcher Hinweis ist zwar erst in der mündlichen Verhandlung ergangen, die hierfür notwendigen Tatsachen waren indessen vollständig vorgetragen. Dass das Berufungsgericht diesem Hinweis nicht nachgegangen ist (jura novit curia) hat der Beklagte nicht zu verantworten.
Angesichts dessen konnte die Berufung schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben sind.
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