OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2014-05-13, 3 Ws 389/14

3 Ws 389/14Obergericht / III. Strafkammer13.05.2014

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 389/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-13

Aktenzeichen: 3 Ws 389/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2014:0513.3WS389.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1 xxx

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