OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2012-11-07, 3 Ws 933/12

3 Ws 933/12Obergericht / III. Strafkammer07.11.2012

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 933/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-07

Aktenzeichen: 3 Ws 933/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2012:1107.3WS933.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller keine Vorschaltbeschwerde eingelegt hat. Außerdem ist der Antrag entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet.

2 Da der Antrag als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.

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