OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 2012-10-10, 2 Ss-OWi 724/12

2 Ss-OWi 724/12Obergericht10.10.2012

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss-OWi 724/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-10

Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 724/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2012:1010.2SS.OWI724.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Verfallsbeteiligten als unbegründet verworfen, da die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat.

Gründe

1 xxxx

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