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2 Ss-OWi 724/12•OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 2012-10-10, 2 Ss-OWi 724/12
2 Ss-OWi 724/12Obergericht10.10.2012
Entscheidungsdatum: 2012-10-10
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 724/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2012:1010.2SS.OWI724.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Verfallsbeteiligten als unbegründet verworfen, da die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat.
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