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24 U 34/11•OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2011-11-21, 24 U 34/11
24 U 34/11Obergericht / Civil Chamber 2421.11.2011
Entscheidungsdatum: 2011-11-21
Aktenzeichen: 24 U 34/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2011:1121.24U34.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, ihre Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 2. November 2010 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1 Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein. Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung lediglich kurz das Folgende hinzu:
2 Eine vorgerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist nicht entstanden. Denn die Klägerin hatte die Beklagte unter dem 28.09.2009 noch selbst gemahnt, ehe am 13.10.2009 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt wurde. Der am 20.10.2009 erlassene Mahnbescheid ist sodann am 23. 10.2009 zugestellt worden. Daraufhin erfolgte per 03.11.2009 der Widerspruch der Beklagten gegen den Anspruch insgesamt.
3 Demgegenüber datiert der für die Geltendmachung der vorgerichtlichen Verfahrensgebühr bemühte Schriftsatz des Klägervertreters vom 01.12.2009 und damit nach Rechtshängigkeit. Damit ist die Tätigkeit des Klägervertreters im Hinblick auf den Schriftsatz vom 01.12.2009 als Teil der Kosten des Gerichtsverfahrens zu betrachten.
4 Im übrigen weist die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass angesichts des bereits eingelegten Widerspruchs der Beklagten im Mahnverfahren mit einer kostensparenden außergerichtlichen Streitbeilegung ohnehin nicht mehr zu rechnen war.
5 Nach alledem ist die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.
6 Der Senat kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert.
7 Dies kann auch ohne mündliche Verhandlung geschehen, da sich der klägerische Vortrag in einer Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft.
8 Die Kläger können zu diesem Hinweisbeschluss bis zum 12. Dezember 2011 (Eingang bei der Geschäftsstelle des 24. Zivilsenats in Darmstadt) Stellung nehmen.
9 Der Senat stellt eine Berufungsrücknahme aus Kostengründen anheim.
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