OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 2011-09-08, 2 Ss-OWi 559/11

2 Ss-OWi 559/11Obergericht08.09.2011

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss-OWi 559/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-08

Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 559/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2011:0908.2SS.OWI559.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 OWiG, § 80a OWiG, § Abs 1 OWiG, § 80 Abs 2 OWiG, § 80 Abs 3 S 2 OWiG

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Gießen, 20. Juni 2011, 5214 OWi-803 Js 5578/11, Urteil

Tenor

  1. Der Zulassungsantrag wird verworfen (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

  2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

  3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

1 Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Rechtsfragen, die zur Fortbildung des materiellen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der obergerichtlichen Klärung bedürften, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Voraussetzungen der fahrlässigen Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Namentlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch derjenige Fahrzeugführer – sogar grob – fahrlässig handelt, dem auf Grund eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch die Beerdigung einer nahestehenden Person ein Verkehrsverstoß unterläuft. Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 22. 10. 2001, Az. 2 Ws (B) 378/01, juris). Der Betroffene strebt ersichtlich eine Überprüfung der Entscheidung im Einzelfall an, die durch das Zulassungsverfahren gerade nicht ermöglicht werden soll (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80, Rn. 5).

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