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1 U 205/09•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2010-12-08, 1 U 205/09
1 U 205/09Obergericht / I. Zivilkammer08.12.2010
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: 1 U 205/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:1208.1U205.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
In dem Rechtsstreit ... beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1 1. Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung, und das Berufungsvorbringen enthält keine nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (§ 513 ZPO).
2 a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der zwischen den Parteien am 01.12.2006 geschlossene, als „Werbe- und Dienstleistungsvertrag“ bezeichnete Vertrag wirksam ist. Insoweit wird auf die eingehende Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen. Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten sind nicht begründet.
3 aa) Soweit die Beklagten meinen, der Vertrag sei deshalb nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB nichtig, weil der Kläger das Doppelte einer üblichen Maklervergütung verlange, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertrag vom 01.12.2006 nicht nach den Grundsätzen des Maklerrechts beurteilt werden kann. Die Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 BGB) führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass dieser Geschäftsbesorgungsvertrag, der dienst- und werkvertragliche Elemente enthält, mangels Vorliegens der typischen Merkmale eines Maklervertrages, für den entscheidend ist, dass die Vergütungspflicht im Grundsatz an den erfolgreichen Nachweis oder die erfolgreiche Vermittlung eines Vertrages anknüpft, nicht an dem Leitbild des § 652 BGB zu messen ist. Die von dem Kläger übernommenen vertraglichen Verpflichtungen bestanden vielmehr hauptsächlich in dem Erstellen eines Exposés und der Verbreitung von Werbeanzeigen über Internetplattformen. Bei der Frage, ob sich der Kläger eine Gegenleistung hat versprechen lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der von ihm geschuldeten Leistung steht, kann daher nicht auf die üblicherweise einem Makler zustehende Provision abgestellt werden.
4 Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, es handele sich bei dem hier vorliegenden Vertrag um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft. Nach dem im Schuldrecht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es das Recht der Vertragsparteien, den Inhalt des von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Diesem Recht sind nur durch gesetzliche Vorschriften – z.B. durch §§ 134, 138 oder 242 BGB– Schranken gesetzt, die im Streitfall allerdings nicht verletzt sind.
5 bb) An die Feststellung des Landgerichts, wonach sich nach dem Sachvortrag der Beklagten weder ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB noch das Ausnutzen einer Zwangslage oder einer Schwächesituation im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB feststellen lässt, ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Wertung begründen könnten, sind weder dem Berufungsvorbringen der Beklagten zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
6 Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren dem in erster Instanz dargebotenen Sachvortrag des Klägers entgegentreten, wonach für jede Internetseite manuell eine Werbebannerrückverlinkung eingegeben worden sei, und unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) behaupten, der Kläger verfüge über eine Software, die diese Verknüpfung ohne Aufwand herstelle, ist dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.
7 Entsprechendes gilt für das Berufungsvorbringen der Beklagten, die Leistung des Klägers habe sich darin erschöpft, das Exposé ins Internet zu stellen, wofür ein Programmieraufwand von maximal zwei bis drei Stunden erforderlich gewesen sei.
8 cc) Auch dem weiteren Berufungsvorbringen misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Insbesondere verstößt die Regelung in Ziffer 7 des Formularvertrages entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Die Klausel ist – aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners – in ihrer Formulierung unmissverständlich und klar. In dieser Klausel wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag nicht um einen Maklervertrag handelt. Dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Werbemaßnahmen auch der Auftrag erteilt werden sollte, die Tätigkeit eines Maklers zu vermitteln, führt nicht dazu, die Klausel als unklare Regelung anzusehen. Aus ihr ergibt sich mit der gebotenen Deutlichkeit, dass der Kläger selbst keine typischen Maklertätigkeiten entfalten sollte. Auch eine Verpflichtung zur Vermittlung eines Maklervertrages lässt sich dieser Klausel nicht entnehmen. Ein Provisionsversprechen für die Zuführung eines Maklers, welches eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstellen könnte, enthält die Klausel nicht.
9 2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
10 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur – zusätzliche Kosten sparenden – Berufungsrücknahme bis Mittwoch, den 29.12.2010 . Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.
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