OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, 2010-09-22, 2 Ss-OWi 612/10

2 Ss-OWi 612/10Obergericht22.09.2010

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss-OWi 612/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-22

Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 612/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:0922.2SS.OWI612.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Die Entscheidung enthält keine Begründung.

Verfahrensgang

vorgehend AG Darmstadt, 16. Juni 2010, 679 Js-OWi 53277/09, Urteil

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 16. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung und der Gegenerklärung vom 09. September 2010 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).

Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1 xxxx

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