OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2010-07-15, 2 Ss 75/10

2 Ss 75/10Obergericht / II. Strafkammer15.07.2010

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Strafsenat — 2 Ss 75/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-15

Aktenzeichen: 2 Ss 75/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:0715.2SS75.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen und die Gegenerklärung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

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