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2 Ss 75/10•OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2010-07-15, 2 Ss 75/10
2 Ss 75/10Obergericht / II. Strafkammer15.07.2010
Entscheidungsdatum: 2010-07-15
Aktenzeichen: 2 Ss 75/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:0715.2SS75.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen und die Gegenerklärung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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