OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, 2010-04-09, 2 Ss-OWi 196/10

2 Ss-OWi 196/10Obergericht09.04.2010

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss-OWi 196/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-09

Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 196/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:0409.2SS.OWI196.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 OWiG, § 80a OWiG

Gründe

1 1. Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG).

2 Mit der hier allein erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags bzw. des Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsste, liegt nur dann vor, wenn nicht zweifelhaft ist, dass der Beweisantrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus offensichtlich unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.

3 2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

4 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

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