OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, 2010-01-06, 2 Ss OWi 652/09

2 Ss OWi 652/09Obergericht06.01.2010

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss OWi 652/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-06

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 652/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:0106.2SS.OWI652.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 3 OWiG, § 80 Abs 4 S 2 OWiG, § 346 Abs 2 StPO, § 346 Abs 1 StPO, § 79 Abs 3 OWiG ... mehr

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 29. Oktober 2009 wird verworfen.

Gründe

1 Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 80 Abs. 3, 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2 Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen vom 14. 9. 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. 8. 2009 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da dieser nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche nach Urteilsverkündung (§§ 80 III, 79 III OWiG, 341 I StPO) bei Gericht gestellt worden ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist dem Betroffenen im Anschluss an die Urteilsverkündung eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.

3 Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. Kuckein in KK, 5. Aufl. § 346 Rdn. 23)

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