OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, 2009-11-05, 1 UF 30/08

1 UF 30/08Obergericht05.11.2009

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen — 1 UF 30/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-05

Aktenzeichen: 1 UF 30/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:1105.1UF30.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 13 BGBEG, Art 17 BGBEG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die am ...1988 vor dem Eheschließungsbeamten der Provinz von O10/Kanada zu Nr. … geschlossene Ehe der Parteien nichtig ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin 4/5, der Antragsgegner 1/5.

Gründe

1 Die Parteien haben am ...1997 in Brasilien die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin hat die deutsche und die brasilianische, der Antragsgegner die italienische und die brasilianische Staatsangehörigkeit. Die Parteien waren bereits im April 1988 in O10, Kanada, die Ehe eingegangen, wobei der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war. Vor ihrer erneuten Eheschließung im Jahre 1997 schlossen sie am ….1997 in O1 einen Ehevertrag. Nach der Eheschließung lebten sie in unterschiedlichen Ländern, zuletzt in den Niederlanden, wo der Antragsgegner heute noch lebt und arbeitet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

2 Seit dem 3. März 2004 leben die Parteien von einander getrennt. An diesem Tag verließ die Antragstellerin die Ehewohnung und reiste nach Brasilien.

3 Im März 2005 reichte der Antragsgegner bei einem brasilianischem Gericht einen Antrag auf gerichtliche Trennung ein, im September 2006 erfolgte die Umwandlung in ein Scheidungsverfahren.

4 Die Antragstellerin hat im Laufe des Jahres 2004 einen Wohnsitz in Deutschland begründet. Im November 2004 ist sie nach O2 gezogen und hat sich dort polizeilich angemeldet. Sie hat mit am 22.12.2005 beim Familiengericht Seligenstadt eingegangenen und am 7.2.2006 zugestellten Antrag die Scheidung der Ehe beantragt.

5 Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Urteil sowohl den Scheidungsantrag zurückgewiesen, als auch den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der in O10 im Jahre 1988 geschlossenen Ehe der Parteien.

6 Auf den Scheidungsantrag hat das Familiengericht brasilianisches Recht angewendet. Zur Anwendung dieses Rechts führte der letzte gemeinsame Aufenthalt der Parteien in den Niederlanden, dessen nationales Privatrecht für die Beurteilung eines Scheidungsantrags auf das Recht verweist, mit dem die Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände die engste Verbindung haben. Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, die effektive Staatsangehörigkeit beider Parteien sei die brasilianische. Sie seien nicht nur in Brasilien geboren und hätten dort geheiratet, sondern dort auch einen Ehevertrag vor ihrer Eheschließung abgeschlossen. Schon damit hätten sie die besondere Verbundenheit mit Brasilien dokumentiert, dessen Heiratsrecht sie sich mit diesem Vertrag unterstellten. Hinzu komme, dass die Parteien ausweislich des Ehevertrages damals in Brasilien wohnhaft gewesen seien. In der Folgezeit hätten die Parteien immer in unterschiedlichen Staaten (Kanada, Tschechien, Italien, Niederlande) gelebt, ohne sich in diesen Ländern dauerhaft niederzulassen. Erst nach der Trennung sei die Antragsgegnerin nach Deutschland gezogen. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass sie eine engere Verbindung mit Deutschland unterhalte als mit Brasilien. Für den Antragsgegner gelte dies in gleicher Weise, insbesondere könne auch nicht von einem dauerhaften Aufenthalt in den Niederlanden und der Verbindung mit diesem Land gesprochen werden, alle seine Auslandaufenthalte seien beruflich bedingt gewesen.

7 Das auf den Scheidungsantrag anzuwendende brasilianische Recht führe zur Abweisung des Scheidungsantrags, weil er zu früh eingereicht worden sei. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit hätten die Parteien noch keine zwei Jahre getrennt gelebt, wie es Art. 1580, § 2 C Brasilianisches Familiengesetzbuch als Voraussetzung für die Scheidung voraussetze. Entscheidend sei dabei für den Ablauf der Trennungszeit der Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage. Dieser ergebe sich aus dem von dem Gericht zur Anwendung des brasilianischen Rechts eingeholten Sachverständigengutachtens. Die faktische Trennung sei erst am 3.3.2004 vollzogen worden. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags am 23.12.2005 sei die vom brasilianischen Recht vorgeschriebene Mindestfrist daher nicht eingehalten gewesen.

8 Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages, die Ehe der Parteien für nichtig zu erklären, hat das Familiengericht ausgeführt, es fehle an einem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Die Nichtigkeit der Eheschließung trete nach dem maßgebenden Recht von O10 ex lege ein. Es bedürfe daher keiner gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit.

9 Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin Berufung eingelegt mit der sie weiter die Scheidung der Ehe begehrt sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nachehelichen Unterhalt. Hilfsweise verfolgt sie weiter ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, der bereits im Jahre 1988 von den Parteien in O10 geschlossenen Ehe.

10 Zur Begründung führt sie im Einzelnen aus:

11 1. Auf den Scheidungsantrag sei nicht brasilianisches, sondern holländisches Recht anzuwenden. Die Eheleute hätten zu keinem Zeitpunkt ihre Ehe in Brasilien geführt. Von Anfang an sei als Wohnsitz der Eheleute immer der Ort bestimmt worden, an dem der Antragsgegner als Banker jeweils tätig gewesen sei. Dies sei successiv O3 gewesen, danach (von 1990 – 1993) O6 in O11, von 1994 – 1997 O4, von 1997- 2000 O5 und von 2000 – 2004 Niederlande. In der Zeit vor der ersten Eheschließung habe die Antragstellerin in O7 von 1987 – 1988 Zahnmedizin studiert. Sie hätten so etwas wie eine globale Ehe geführt, dies aber zu keiner Zeit in Brasilien. Lediglich als sie ein zweites Mal geheiratet hätten, seien sie für eine Woche nach O1 gereist, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen. Da eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute fehle, sei nach Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, indem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten. Hierzu sei in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt worden, dass diese Reglung die Anwendung niederländischen Rechts zur Folge habe. Die Effektivitätsprüfung im Urteil führe dann aber zu einem rechtsirrtümlichen Ergebnis. Beide Parteien hätten kein besonders enges Verhältnis zu Brasilien, sie hätten mit ihrem Land vielmehr abgeschlossen. Die Antragstellerin spreche fließend portugiesisch, englisch, holländisch und deutsch. Ihren Dentistenabschluss aus O7 und O1 habe sie nach den jeweiligen nationalen Vorschriften anerkennen lassen. Sie habe sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland die Ausübung des Zahnarztberufes angestrebt. Zwar hätten Besuche in der Heimat durchaus stattgefunden, diese hätten jedoch nicht das Maß eines dauernden Aufenthaltes erreicht. Besonders enge Beziehungen bestünden zu den Niederlanden, weil die Parteien dort versucht hätten, durch künstliche Insemination eine Schwangerschaft der Antragstellerin herbei zu führen. Deswegen sei ihr wichtig gewesen, in der Landessprache kommunizieren zu können. Die Verwurzelung in den Niederlanden sei auch dadurch dokumentiert, dass die Parteien dort ein eigenes Haus gekauft hätten.

12 Für den Antragsgegner gelte vergleichbares. Auch für ihn sein Berufsziel eng mit der A-Bank verknüpft, die ihren Sitz in Holland habe. Auch aus diesem Grund sei es geplant gewesen, den Lebensmittelpunkt der Eheleute in den Niederlanden zu begründen. Es gebe daher kein gemeinschaftliches “effektives“ Heimatrecht der Parteien. Hilfsweise machte sich die Antragstellerin die Ausführung auf Bl. 15 des Gutachtens des B-Institutes zu eigen, wonach ein Renvoi anzuerkennen sei, weil sich die Parteien auf die Anwendung des niederländischen Rechts hätten einstellen dürfen und dies auch getan hätten.

13 Schließlich ist die Antragstellerin der Auffassung, selbst wenn dennoch brasilianischen Familienrechts angewendet werde, sei die Trennungsfrist von 2 Jahren gewahrt.

14 Soweit in dem angefochtenen Urteil abgelehnt worden sei, die Nichtigkeit der in O10 am 02.04.1988 geschlossenen Ehe ausdrücklich festzustellen, überzeuge dies nicht. Der Antragsgegner habe den entsprechenden Antrag anerkannt. Selbst wenn ein prozessuales Anerkenntnis im Eheverfahren nicht als wirksam angesehen werde, bestehe im Ergebnis jedenfalls ein Bedürfnis der Antragstellerin an der beantragten Feststellung, um im Rechtsverkehr die Nichtigkeit der Eheschließung problemlos darlegen zu können.

15 Der Versorgungsausgleich sei durchzuführen, da das niederländische Recht ihn kenne. Schließlich begründet die Antragsgegnerin ihren Antrag auf nachehelichen Unterhalt mit ihrer psychischen Erkrankung und der damit einher gehenden Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit.

16 Die Antragstellerin beantragt,

  1. Die am ...1997 vor dem 5. Standesamtsbezirk des Zivilregisters für natürliche Personen/C …. und 7. Etage, Verwaltungsbezirk – Hauptstadt/Gemeinde von O8 und O9, Brasilien, zum Aktenzeichen …-B, Blatt … unter Eheschließungs-Nr. … des Personenstandsbuches in diesem Standesamtsarchiv geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Hilfsweise zu 1.:

Die am ….1997 vor dem 5. Standesamtsbezirk des Zivilregisters für natürliche Personen – C … und 7. Etage, Führungsbezirk-Hauptstadt/Gemeinde von O8 und O9, Brasilien, zum Aktenzeichen …, Blatt … unter der Eheschließungs-Nr. … des Personenstandsbuches in diesem Standesamtsarchiv geschlossene Ehe der Parteien wird getrennt.

  1. Es wird festgestellt, dass die am ….1988 vor dem Eheschließungsbeamten der Provinz von O10 zu Nr. …… unleserlich…… geschlossene Ehe der Parteien nichtig ist.

  2. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt.

  3. Der Antragsgegner wird verurteilt, vollständig und schriftlich Auskunft zu erteilen,

a. über sein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit für den Zeitraum November 2003 bis Oktober 2004 – nunmehr erweitert bis März 2008.

a.a. für den zu 1.a. genannten Zeitraum für jeden Monat Einzelbelege vorzulegen, die im Einzelnen die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Zusammensetzung erkennen lassen müssen; soweit ein Kodierungsschlüssel den Einzelbelegten zugrunde liegt, ist dieser in gut lesbarer Form ebenfalls vorzulegen; soweit Sachleistungen bezogen wurden, sind diese vollständig zu bezeichnen und durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren.

b. über sein Einkommen aus selbständiger Arbeit für den Zeitraum 2001 bis 2003, nunmehr erweitert auf die Jahre bis 2007

aa. für den zu 1.b. genannten Zeitraum für jedes einzelne Jahr, soweit eine steuerliche Verpflichtung besteht, folgende Unterlagen im Original-hilfsweise: als anwaltlich beglaubigte Kopie – vorzulegen:

-Bilanzen des bzw. der Unternehmen an denen Beteiligungen bestehen;

-dazugehörige Kontenstellennachweise;

-diesbezügliche Gewinn- und Verlustrechnungen;

-dazugehörige Kontenstellennachweise;

-diesbezügliche Lageberichte;

-diesbezügliche rechtskräftige Gewinnfeststellungsbescheide;

-Einnahme-/Überschussberechnungen;

-soweit Einzelveranlagung durch den Antragsgegner gewählt wurde oder wird, durch Vorlage der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide.

c. über sein Einkommen aus Vermögen für den Zeitraum 2001 bis 2003 nunmehr erweitert auf die Jahre bis 2007 durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Vermögenswerte ausführlich beschrieben werden.

a.a. für den zu 1.c. genannten Zeitraum für jedes einzelne Jahr geeignete Belege, die die Auskunft dokumentieren, vorzulegen insbesondere:

-Depotabrechnungen;

-Dividendenbescheinigungen;

-Sparzinsbestätigungen von Banken bzw. Sparkasseninstituten;

-Steuerberatlich testierte, geordnete Zusammenstellungen über Einnahmen und Ausgaben aus Miete und/oder Verpachtungen;

-durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 erweitert auf die Jahre bis 2007;

-Abrechnungen über gekaufte und verkaufte Kunst- und sonstige Wertgegenstände.

d. Der Übergang zum Antrag,

der Beklagte wird verurteilt, an Eides statt vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht bzw. vor dem für ihn zuständigen Rechtspfleger zu versichern, dass die von ihm erteilten Auskünfte bzw. vorgelegten Unterlagen mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht bzw. vorgelegt wurden und dass die Auskünfte und vorgelegten Belege nach bestem Wissen so vollständig gemacht und vorgelegt wurden, als er dazu im Stande ist, bleibt vorbehalten.

  1. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt.

17 Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

18 Er verteidigt das angefochtene Urteil.

19 Die Antragstellerin habe immer wieder gesagt und geschrieben, dass ihr das Land Brasilien fehle, dass ihr Europa zu dunkel sei, dass sie nach Brasilien zurückkehren möchte und Heimweh nach dorthin habe. Sie habe sich auch häufig dort aufgehalten, um Urlaub zu machen. Nach der Trennung der Eheleute habe sich die Antragstellerin auch keine Wohnung in Holland oder Deutschland genommen, sondern sei mit allem Hab und Gut nach Hause gereist, nämlich nach Brasilien. Dort seien auch die ersten Verhandlungen mit dem Antragsgegner geführt worden, bis die Antragstellerin die Verhandlungen dann beendet hätte.

20 Die Parteien seien sich auch darüber einig gewesen, dass möglicherweise aus der Ehe hervorgehende Kinder in Brasilien aufwachsen sollten. Die Mutter der Antragstellerin habe ausreichend Personal für Kinderbetreuung zur Verfügung stellen wollen.

21 Durch den Hauskauf in Holland sei keine besondere Verwurzelung begründet. Es sei in Holland üblich Häuser nicht zu mieten, sondern aus steuerlichen Gründen, sei es besser, sie zu kaufen.

22 Bezeichnend sei auch, dass die Antragstellerin nie eine Erwerbstätigkeit in den Städten aufgenommen habe, in denen die Eheleute aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners Aufenthalt genommen hätten.

23 Sie habe ausschließlich in Brasilien gearbeitet. Bei ihrer Ein- und Ausreise in die verschiedenen Aufenthaltsländer habe sie auch stets den brasilianischen Pass benutzt. Das Urteil des Familiengerichts O2 sei daher zutreffend, insbesondere sei auch die Anknüpfung der Rechtsfolgen zutreffend erfolgt.

24 II.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist nur insoweit begründet, als auf ihren Antrag die Nichtigkeit der von den Parteien in O10 im Jahr 1988 geschlossene Ehe festzustellen ist.

25 Zweifel an der Prozessfähigkeit der Antragstellerin bestehen nicht. Prozessunfähig ist gemäß § 51 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 104 Nr. 2 BGB eine Person nur dann, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Soweit die Antragstellerin zum Beleg der Auswirkungen ihrer Erkrankung ein ärztliches Attest des sie in Brasilien behandelnden Psychiaters vom 20. Juli 2009 vorliegt wird lediglich bescheinigt, dass sie unter Depressionen und Angstzuständen leidet. Diese Symptome erreichen erkennbar keinen Krankheitswert im Sinne der aufgeführten Bestimmung.

26 Hinsichtlich des Scheidungsbegehrens ist der Antrag der Antragstellerin vom Familiengericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden. Der Senat teilt im vollem Umfang die Auffassung des Familiengerichts, dass der Scheidungsantrag nach brasilianischem Recht zu beurteilen ist. Die vom Antragsteller in der Berufungserwiderung eingehend dargestellten konkreten Verbindungen der Antragstellerin zu ihrem Heimatland sind von ihr nicht in Abrede gestellt worden. Wie sich im Laufe des Berufungsverfahrens herausgestellt hat, lebt die Antragsgegnerin im übrigen auch bereits seit dem Frühsommer 2008 wieder in Brasilien im Hause ihrer Mutter. Sie besucht dort einen Fortbildungskurs an der Fachschule für Tourismus. Wegen der von ihr behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen ist sie dort in psychiatrischer Behandlung.

27 Nach dem einschlägigen brasilianischen Familienrecht kann die Scheidung der Ehe von einem oder beiden Ehegatten beantragt werden, wenn sie nachgewiesener Weise mehr als zwei Jahre faktisch getrennt gelebt haben (Art. 1580, § 2 Brasilianisches Familiengesetzbuch). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Bei Zustellung der im Dezember 2005 eingegangenen Antragsschrift am 7.2.2006 war diese 2-Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Der Wortlaut des Art. 1580 Brasilianisches Familiengesetzbuch lässt auch keine Auslegung dahingehend zu, dass es nicht auf eine faktische Trennung von mindestens zwei Jahren ankomme, sondern dass es ausreiche wenn Gründe für eine gerichtliche Trennung nach Art. 1572 des Brasilianischen Familiengesetzbuches vorlägen. Diese Auslegung steht nicht mit dem klaren Wortlaut des Art. 1580, § 2 Brasilianisches Familiengesetzbuch in Übereinstimmung.

28 Während Art. 1572 Brasilianisches Familiengesetzbuch lediglich die Voraussetzungen für den Ausspruch einer gerichtlichen Trennung regelt und dabei eine faktische Trennung von einem Jahr oder das Vorliegen einer schweren Geisteskrankheit zur Bedingung macht, regelt Art. 1580 ausschließlich die Scheidungsvoraussetzungen.

29 In Art. 1580 heißt es wörtlich:

„Ein Jahr nach Rechtskraft des Trennungsurteils oder der Entscheidung, welche die vorläufige Trennung angeordnet hat, kann jeder der Ehegatten die Umwandlung in die Scheidung verlangen.

§ 1

Die Umwandlung der gerichtlichen Trennung in die Scheidung erfolgt durch Urteil ohne Angabe des Grundes, welche der Entscheidung zu Grunde liegt.

§ 2

Die Scheidung kann von einem oder beiden Ehegatten beantragt werden, wenn sie nachgewiesener Weise mehr als zwei Jahre faktisch getrennt gelebt haben.“

30 Für die Argumentation der Antragstellerin finden sich im Gesetz somit keine Anhaltspunkte. Bei der Frist des Art. 1580 § 2 Brasilianisches Familiengesetzbuch handelt es sich um eine Mindestfrist. Der ausführlichen Begründung im erstinstanzlichen Urteil schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Das vom Familiengericht angenommene Datum der faktischen Trennung mit dem 3.3.2004 wurde von der Antragstellerin in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr in Frage gestellt.

31 Mit dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten des B-Instituts und dem von Herrn Prof. Dr. SV1 erstatteten Ergänzungsgutachten ist auch der Senat davon überzeugt, dass es für den Ablauf der vorgeschriebenen 2-jährigen Trennungsfrist nicht ausreicht, wenn diese Frist während des laufenden Gerichtsverfahrens erreicht wird, sondern dass diese bereits bei Einleitung des Verfahrens verstrichen sein muss. In dem dazu eingeholten Sachverständigengutachten wird dargelegt, dass die Rechtsprechung in Brasilien ganz überwiegend die Auffassung vertritt, dass ein Ablauf der Trennungszeit während des anhängigen Scheidungsverfahrens die Scheidungsvoraussetzungen nicht herbeiführen kann. Insbesondere wird dieser Auffassung vom Oberen Gerichtshof Brasilien (Superior Tribunal de Justica ) vertreten. Auf die vom Senat für zutreffend erachteten Ausführungen der Sachverständigen des B-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht im Gutachten vom 2.4.2007 und die von dem Antragsgegner vorgelegte Rechtsauskunft des Prof. Dr. SV1 vom 20. Mai 2007 wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen.

32 Auch der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag, die Ehe mit dem Antragsgegner zu trennen, ist nicht begründet. Zutreffend hat das Familiengericht auch insoweit festgestellt, dass die Klägerin kein Rechtschutzinteresse an einer gerichtlich bestätigten Trennung der Parteien geltend machen kann. Der Antragsgegner hat die Umwandlung des ursprünglich auf Trennung lautenden Antrags beim brasilianischen Familiengericht in ein Scheidungsverfahren bewirkt. Der „Umwandlungsschriftsatz“ wurde der Antragstellerin ausweislich des am 5.3.2007 vom Amtsgericht Seligenstadt ausgestellten Empfangsbekenntnisses persönlich übergeben. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin, neben dem vom Antragsgegner betriebenen Scheidungsverfahren ein selbständiges Trennungsverfahren durchzuführen ist nicht erkennbar; die Trennungsklage ist nur eine Vorstufe zur Scheidungsklage.

33 Die Berufung der Antragstellerin ist aber insoweit begründet, als sie die Feststellung der Nichtigkeit der in Kanada geschlossenen Ehe der Parteien begehrt. Es steht fest, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der ersten Eheschließung im Jahre 1988 noch verheiratet gewesen ist, da die Scheidung von seiner ersten Frau zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Für die Beurteilung der Folgen dieser Eheschließung ist das Recht des Staates O10 heranzuziehen. Wie bereits dargelegt, ist bei beiden Parteien die brasilianische Staatsangehörigkeit als die Effektive anzusehen. Wie die Sachverständigen des B-Instituts in dem bereits aufgeführten Gutachten ausführen, ist nach brasilianischem Recht für im Ausland geschlossene Ehen nach der allgemeinen Regel des Artikel 7 Caput des Einführungsgesetzes von 1942 (Decreto-Lei, N. 4657 b. 04.09.1942, Lei de Introducao ao Código Civil ( LICC )) zu verfahren, wonach für die materiell-rechtlichen Voraussetzung der Eheschließung das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem die Verlobten ihren Wohnsitz haben. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Parteien bei ihrer ersten Eheschließung in O10 (Kanada) wohnten. Das Gesetz von O10 regelt die Rechtsfolgen einer Eheschließung, bei der eine der beiden beteiligten Parteien bereits verheiratet ist, nicht ausdrücklich. In Anlehnung an das englische Recht, dessen Gesetzgebung als maßgeblich für die Rechtspraxis von O10 angesehen wird, werden in der Rechtsprechung von O10 Eheschließungen, bei denen eine der Eheschließenden bereits verheiratet war, als von Anfang an nichtig angesehen. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Eheschließung bei noch bestehender Ehe einer der Parteien tritt ex lege ein. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung. Allerdings wird eine Feststellung der Nichtigkeit aus Gründen der Rechtsicherheit für möglich gehalten.

34 Solche Erwägungen begründen auch vorliegend, ein rechtliches Interesse, die Nichtigkeit der im Jahre 1988 von den Parteien geschlossenen Ehe festzustellen. Der Antragsgegner hat diesem Antrag im Übrigen auch zugestimmt. Die Bewertung der Ehe als von Anfang an (ex tunc) nichtig, rechtfertigt den von der Antragstellerin gestellten Antrag zusätzlich. Es handelt sich bei einer bigamisch geschlossenen Ehe nicht lediglich um eine “Nichtehe“, sondern um eine (nur) vernichtbare Ehe. Die Notwendigkeit einer Gerichtsentscheidung ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine nichtige oder vernichtbare Ehe vorliegt, weil ein solcher Ausspruch der Rechtssicherheit dient. Dem trägt die klarstellende Feststellung vorliegend Rechnung (vgl. hierzu Staudinger-Mankowski, Anm. 451 zu Art. 13 EGBGB).

35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 97 ZPO.

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