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8 U 71/09•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2009-11-03, 8 U 71/09
8 U 71/09Obergericht / Civil Chamber 803.11.2009
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: 8 U 71/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:1103.8U71.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.3.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (2 O 436/06) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.
1 I.
Die Klägerin wurde am ….9.2003 in Stadt1geboren. Sie litt unter mehreren schweren angeborenen Herzfehlern. Sie musste sich deswegen schon kurz nach ihrer Geburt mehrfach stationären Eingriffen bzw. Behandlungen unterziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 265 ff d.A.) verwiesen.
2 Die Beklagte zu 1. ist Trägerin des Kinderherzzentrums in Stadt2. Der Beklagte zu 2. war Leiter der Abteilung Kinderkardiologie des Kinderherzzentrums. Der Beklagte zu 3. war Oberarzt der Abteilung Kinderkardiologie des Kinderherzzentrums. Der Beklagte zu 4. war Leiter der Abteilung Kinderherzchirurgie des Kinderherzzentrums.
3 Im Kinderherzzentrum der Beklagten zu 1. in Stadt2 war die Klägerin erstmals ab 10.9.2003. Nach einer Herzkatheteruntersuchung am 15.9.2003 wurde sie dort am 18.9.2003 operiert. Nach verschiedenen weiteren Behandlungsmaßnahmen wurde die Klägerin am 23.10.2003 von Stadt2 in das ...-Kinderhospital in Stadt1 verlegt und von dort am 12.11.2003 nach Hause entlassen. Zwischen dem 15.1.2004 und dem 23.1.2004 war die Klägerin erneut stationär im ...-Kinderhospital.
4 Am 15.3.2004 wurde die Klägerin wieder im Kinderherzzentrum der Beklagten zu 1. in Stadt2 stationär aufgenommen. Der Beklagte zu 2. implantierte dort am 16.3.2004 zwei Stents (Prothesen zur Erhaltung des Lumens von Hohlorganen) in den Hauptstamm der Lungenschlagader im Herzen der Klägerin.
5 Nach vorübergehender Entlassung wurde die Klägerin im Kinderherzzentrum Stadt2 der Beklagten zu 1. abermals am 22.6.2004 stationär aufgenommen. Nach Durchführung einer Angiografie führte der Beklagte zu 2. der Klägerin am 23.6.2004 im Wege eines Herzkatheters einen weiteren (dritten) Stent in einen der bereits vorhandenen ein, um dadurch eine behandlungsbedürftige Durchflussproblematik zu beheben. Die Klägerin erlitt dabei ein akutes Rechtsherzversagen, musste reanimiert werden, wurde notfallmäßig offen operiert und es wurden alle Stents entfernt. Am 24.6.2004 nahm der Beklagte zu 4. eine Revisionsoperation an der Klägerin vor.
6 Am 30.4.2004 wurde die Klägerin extubiert. Es wurde eine schwere hypoxämische Hirnschädigung diagnostiziert. Auf Grund dessen ist die Klägerin dauerhaft und schwerwiegend körperlich und geistig beeinträchtigt.
7 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler in Anspruch. Sie hat begehrt:
ein Schmerzensgeld von mindestens 400.000 € nebst Zinsen;
Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen immateriellen und alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr „infolge der fehlerhaften Behandlung ab September 2003“ entstanden sind und noch entstehen werden;
Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.451,60 €.
8 Die Beklagten haben sich gegen die Inanspruchnahme verteidigt, Behandlungsfehler bestritten und behauptetet, die Eltern der Klägerin über das operationsbedingte Risiko, welches sich allein verwirklicht habe, am 22.6.2009 aufgeklärt zu haben.
9 Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 (Universität ...) vom 1.7.2008 eingeholt (Bl. 193 ff d.A.) und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2009 mündlich angehört (Sitzungsniederschrift Bl. 254 ff d.A.). Mündlich angehört hat es in der gleichen Sitzung auch die Mutter der Klägerin.
10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Beklagten keine Behandlungsfehler unterlaufen seien und der Herzkathetereingriff nebst Setzung eines dritten Stents auch nicht mangels genügender Eingriffseinwilligung rechtswidrig gewesen sei. Die Klageabweisung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
11 1. Die Herzkatheteruntersuchung am 23.6.2004 nebst dem Versuch des Beklagten zu 2., dabei einen dritten Stent zu setzen, seien ebenso sachgerecht erfolgt wie die vorangegangenen Maßnahmen. Gegenüber einer Re-operation sei der abermalige Versuch am 23.6.2004, mit einem weiteren Stent die Druckverhältnisse im Herzen der Klägerin zu therapieren, nach Risikoabwägung indiziert gewesen. Hierdurch habe zudem die Möglichkeit bestanden festzustellen, ob eine sog. Instent-Stenose (Gewebeeinwucherung in den vorhandenen Stent) vorlag und diese ggf. sogleich zu therapieren, was eine abermalige Herzoperation und die damit angesichts der Voroperationen verbundenen erheblichen Risiken vermieden hätte.
12 2. Ein Aufklärungsversäumnis liege nicht vor, weil die Mutter der Klägerin nach genügender Aufklärung in die am 23.6.2004 durchgeführten Maßnahmen eingewilligt habe. Das ergebe sich aus dem in den Behandlungsunterlagen vorhandenen Aufklärungsbogen vom 22.6.2004.
13 Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Ziele unverändert weiter.
14 Sie rügt im Wesentlichen:
15 1. Es seien entscheidungserhebliche Punkte des Behandlungsablaufs am 23.6.2004 bislang völlig offen geblieben (S. 4 der Berufungsbegründung/Bl. 306 d.A.), wobei daraus sowohl Dokumentationsmängel als auch Befunderhebungsfehler folgten.
16 2. Das Landgericht habe sich auf die Frage der Indikation und die Implantation des dritten Stent konzentriert, ohne auf die Sauerstoffsättigung während des Eingriffs einzugehen und die Frage aufzuwerfen, aus welchen Grund bei Auftritt des Sauerstoffmangels nicht sofort eine ausreichende Sauerstoffversorgung und ein früherer Anschluss an die Herz-Lungen-Maschine erfolgte.
17 3. Das Landgericht habe sich wie auch der Gerichtssachverständige Prof. Dr. SV1 nicht mit den Ausführungen des Privatsachverständigen Prof. Dr. SV2 befasst. So hätten sich deutliche zeitliche Ungereimtheiten ergeben (S. 7 der Berufungsbegründung/Bl. 309 d.A.): Erste Kontrastmitteldarstellungen zwischen 10:08 und 10:19 Uhr, Einbringen des dritten Stent um 12:15 Uhr (oder – Katheterberichtet - 11:06 oder 12:12 Uhr), was insbesondere deswegen fragwürdig sei, weil die Klägerin angeblich bereits um 11:50 Uhr unter Reanimationsbedingungen notfallmäßig in den Herz-Operationssaal verbracht worden sei.
18 4. Nicht befasst habe sich das Landgericht mit den Ausführungen des Privatgutachtens Prof. Dr. SV2, der die Indikation zur Herzkatheteruntersuchung mit Stentimplantation am 23.6.2004 gegensätzlich zum Gerichtsgutachter beurteilt habe, was die Berufung im Einzelnen näher darlegt (S. 8 ff der Berufungsbegründung/Bl. 310 ff d.A.).
19 5. Das Landgericht habe die unterbliebene Abstimmung zwischen Kinderkardiologie und Kinderherzchirurgie nicht hinreichend berücksichtigt. Eine interdisziplinäre Abstimmung sei auch nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. SV1 geboten gewesen, um zu entscheiden, ob ein Herzkatheter oder eine Herzoperation geboten gewesen seien. Die Beklagten hätten zwar – verspätet – vorgetragen, dass bei ihnen immer gemeinsame Visiten, Eingriffe und Konsile stattfänden, so auch im Falle der Klägerin, und sich dafür auf das Zeugnis des Oberarztes A berufen. Der Beklagte zu 2. habe aber selbst mit keinem Wort erwähnt, dass ein solches Konsil stattgefunden hat. Der Gerichtssachverständige habe es als erstaunlich bezeichnet, dass ein solches Konsil, wenn es stattgefunden hat, nicht dokumentiert ist.
20 6. Die Risikoaufklärung sei unzureichend gewesen. Die Eltern der Klägerin hätten ferner darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Implantation des dritten Stents möglicherweise nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen würde, weil dies medizinisch von vornherein zweifelhaft gewesen sei. Zudem hätten die Eltern auch über die Dringlichkeit des Eingriffs aufgeklärt werden müssen. Außerdem sei es erforderlich gewesen, die Eltern auch über die gegebene Behandlungsalternative, nämlich eine primäre Herzoperation aufzuklären. Denn beide Methoden seien mit den gleichen Risiken versehen und die Revisionsoperation sei die Alternative mit den höheren Heilungs- und Erfolgsaussichten gewesen. Die Anhörung der Kindesmutter habe jedenfalls eine diesen Anforderungen genügende Aufklärung nicht bewiesen.
21 Dass Behandlungsmaßnahmen der Beklagten vor dem 22.6.2004 oder nach dem 23.6.2004 nicht gerechtfertigt oder fehlerhaft gewesen seien, bringt die Berufung nicht vor.
22 Die Klägerin beantragt,
23 das angefochtene Urteil abzuändern und
24 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften Behandlung ab September 2003 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 400.000 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2006;
25 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtsschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen und alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab September 2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;
26 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 10.451,50 € zu zahlen.
27 Die Beklagten beantragen,
28 die Berufung zurückzuweisen.
29 Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beziehen sich insbesondere für ihre Behauptung, die Eltern der Klägerin über die Risiken des Eingriffs umfassend aufgeklärt zu haben, auf das Zeugnis der Zeugin Dr. Z1.
30 Der Senat hat Beweis erhoben durch die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. SV1, der seine bisherigen gutachterlichen Äußerungen erläutert hat, und durch die Vernehmung der Zeugin Dr. Z1. Der Senat hat in der gleichen Sitzung die Eltern der Klägerin informatorisch angehört, wobei die Mutter der Klägerin sich geäußert hat. Wegen des Gegenstands der Beweisaufnahme und der Anhörung sowie der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2009 (Bl. 366 ff. d.A.) Bezug genommen.
31 II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.
32 Die Klägerin will nach ihren Anträgen an eine Fehlbehandlung ab September 2003 anknüpfen. Den Eingriff am 23.6.2004 (Herzkatheter) hat der Beklagte zu 2. vorgenommen, den Eingriff am 24.6.2004 (Revisionsoperation) der Beklagte zu 4. Anknüpfungspunkte für ein rechtswidriges oder fehlerhaftes Verhalten der Beklagten vor dem 22.6.2004 liegen nicht vor.
33 Hinsichtlich der Beklagten zu 3. und 4. erweist sich die Klage ohne weiteres als unbegründet. Gegen den Beklagten zu 3. kommen vertragliche Ansprüche nicht in Betracht. Denn lediglich die Beklagten zu 1. ist Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Eine deliktische Haftung des Beklagten zu 3. kommt nur für eigenes Verschulden in Betracht. Offenbar war er an den Behandlungsmaßnahmen ab 22.6.2004 gar nicht beteiligt. Er kann die Klägerin also nicht schuldhaft geschädigt haben. Dass der Beklagte zu 4. bei der Revisionsoperation am 24.6.2004 einen Pflichtenverstoß begangen hat, ist nicht zu erkennen. Das Landgericht hat entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Der Berufung ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.
34 Vertragliche oder deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. (§§ 280 Abs. 1 S. 2, 278, §§ 823 I, 831 BGB) oder deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. (§ 823 Abs. 1 BGB) stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu.
35 Der Beklagten zu 2. hat kein falsches Vorgehen gewählt, als er die Klägerin am 23.6.2004 behandelte. Die Herzkatheterisierung war nach Auffassung des Gerichtssachverständigen geboten. Der klägerische Privatgutachter Prof. Dr. SV2 teilt diese Auffassung (S. 17 unten seines Gutachtens vom 12.9.2006, Bl. 44 d.A.).
36 Der Beklagte zu 2. hat keinen Behandlungsfehler begangen, als er versuchte, im Rahmen der Herzkatheterisierung und auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse bessere Druckverhältnisse im klägerischen Herzen sogleich durch Einsatz eines dritten Stents herzustellen. Dieses Vorgehen entsprach dem von ihm geschuldeten fachärztlichen Standard.
37 Das Vorgehen war weder nicht angezeigt noch kontraindiziert. Ihre gegenteilige Annahme stützt die Klägerin auf die Ausführungen ihres Privatgutachters Prof. Dr. SV2. Dieser hat in seinem ersten Gutachten angeführt, dass das Vorliegen einer Instent-Stenose (Verengung im bereit vorhandenen Stent) und damit die Implantation eines dritten Stents „in Zweifel zu ziehen sei“, weil nur eine operative Re-Intervention zu einer Verbesserung hätte führen können. In seinem Ergänzungsgutachten äußert Prof. Dr. SV2 noch eindeutiger, dass nach dem Ergebnis der Kontrastmitteldarstellungen die Annahme einer Instent-Stenose unzutreffend war (Gutachten vom 4.9.2008, dort S. 3 oben/Bl. 223 d.A.). Diese Sicht steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. SV1. Dem Gerichtssachverständigen ist dieser Widerspruch im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat vorgehalten worden. Der Gerichtssachverständige hat den Standpunkt des Privatgutachters erwogen, ihn aber dennoch nicht geteilt. Er hat dem Senat erläutert, dass der vorhandene Stent, an oder in dem die (nachgewiesene) Verengung nach den Kontrastmitteluntersuchungen eingetreten war, das zu erwartende Lumen aufwies, was die Annahme einer Verengung innerhalb des Stents stützte. Er hat ferner erläutert, dass und warum eine bessere Lokalisierung der Engstelle mit den diagnostischen Mitteln, die zur Verfügung standen und eingesetzt worden sind, nicht zu erreichen war. Er hat erläutert, dass die Verengung zu entfernen war und dass das Einsetzen eines weiteren Stents nach den Befunden, die dem Beklagten zu 2. vorlagen, eine geeignete Methode war. Er hat unter abermaliger Rekapitulation der ihm zugänglichen Angiografien die anderslautende Sicht des Privatgutachters nicht zu teilen vermocht. Dies alles hat den Senat bewogen, sich der Auffassung des Gerichtssachverständigen anzuschließen. Die Klägervertreterin hat überdies erklärt, dass nach der Anhörung des Gerichtssachverständigen die Bedenken aus dem Gutachten des Privatgutachters ausgeräumt seien.
38 Sonstige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Durchführung des Eingriffs hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Weder der Gerichtssachverständige noch der Privatgutachter der Klägerin hat den Behandlungsunterlagen solche Hinweise entnommen. Die Berufung der Klägerin stützte sich zwar noch auf behauptete Dokumentationsmängel (S. 4. der Berufungsbegründung, Bl. 306 d.A.). Der Gerichtssachverständige hat auch im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat und bei nochmaliger Überprüfung der Behandlungsunterlagen keine medizinisch zu erwartenden Befund- oder Verlaufsdokumentationen vermisst, auch nicht zur Frage der Sauerstoffsättigung. Er hat dem Senat im Einzelnen erläutert, warum sich dies so verhält. Auch darauf bezog sich die abschließende Erklärung der Klägervertreterin, die Bedenken aus dem Gutachten des Privatgutachters seien nunmehr ausgeräumt. Das Gleiche gilt für die in den Behandlungsunterlagen aufzufindenden, teilweise widersprüchlichen Zeitnotationen. Sie erklären sich nach dem Gerichtssachverständigen durch nicht (und auch nicht notwendig) synchronisierte Zeitaufzeichnungen verschiedener Geräte. Sie sind im Übrigen unerheblich, weil die tatsächlichen Abläufe der Behandlung nicht im Streit stehen. Dass die Klägerin erst nach der krisenhaften Zuspitzung im Rahmen der Notoperation an die Herz-Lungen-Maschine angeschlossen werden konnte, hat der Gerichtssachverständige ebenfalls erläutert.
39 Der Beklagte zu 2. durfte ohne Verstoß gegen die Regeln seines Faches dieses therapeutische Vorgehen (Herzkatheter mit Stentimplantation) zunächst wählen und später daran festhalten. Die Rechtsprechung lässt unter verschiedenen eingeführten und bewährten Therapiemethoden die getroffene Methodenwahl vom Vorwurf des Behandlungsfehlers weitgehend frei bis zur Grenze der medizinischen Kontraindikation. Das Vorgehen des Beklagten war aus den zuvor dargelegten Gründen weder un- noch kontraindiziert. Freilich muss die Wahl einer risikoreicheren Therapie stets medizinisch-sachlich begründet sein. Das Vorgehen des Beklagten zu 2. war indes darauf gerichtet, die durch die Herzkatheterisierung ohnehin geschaffene Situation unter Berücksichtigung der Befunde sogleich zur Therapie zu nutzen. Eine in dieser Ausgangslage risikoärmere Maßnahme ist nicht ersichtlich, auch nicht in Gestalt einer offenen Herzoperation nach Beendigung des Herzkatheters. Das gilt auch für den Fall, dass ein Kinderherzchirurg bereit gewesen wäre, einer offenen Herzoperation den Vorzug zu geben.
40 Das Vorgehen des Beklagten zu 2. am 23.6.2004 war rechtmäßig. Es war von einer genügenden Einwilligungserklärung gedeckt.
41 Die Einwilligungserklärung hat die erziehungsberechtigte Mutter der Klägerin gegenüber der Zeugin Dr. Z1 abgegeben. Dies ergab die Vernehmung der Zeugin Dr. Z1 sowie die Anhörung der Eltern der Klägerin durch den Senat. Die Zeugin Dr. Z1 hat, ohne eine konkrete Erinnerung an das zurückliegende Ereignis vorzutäuschen, differenzierte und tragfähige Angaben dazu gemacht, wie und mit welchen Inhalten sie in vergleichbaren Fällen Aufklärungsgespräche geführt hat. Diese Angaben deckten sich mit den dokumentierten Inhalten auf dem Aufklärungsformular vom 22.6.2004 (in Anlagenband II). Sie deckten sich vor allem mit den individualisierten handschriftlichen Einträgen, die die typischen Risiken und Gefahren des bevorstehenden Eingriffs und auch eines denkbaren ungünstigen Behandlungsverlaufs bis hin zur Notoperation wiedergeben. Sie erfassen diejenigen Risiken, die sich bei der Klägerin verwirklicht haben, nämlich das Herz-Kreislaufversagen mit nachfolgender Notwendigkeit einer Not-Operation. Angesichts der maßvollen Anforderungen, die an den Beweis des Aufklärungsgesprächs und der Aufklärungsinhalte zu stellen sind, hat der Senat keinen Zweifel, dass eine zureichende mündliche Risikoaufklärung stattgefunden hat. Solche Zweifel ergaben sich auch nicht aus der Anhörung der Mutter der Klägerin. Diese hat bestätigt, das Aufklärungsformular vom 22.6.2004 unterschrieben zu haben. Darüber hinaus konnte sie aber nichts Konkretes zu den Inhalten eines Aufklärungsgesprächs beitragen, das sie mit einem Dr. B geführt haben will, oder zu den Umständen, die zu ihrer Unterschrift am 22.6.2004 führten. Der Senat hält es für möglich, dass die Mutter der Klägerin andere Aufklärungsgespräche mit demjenigen verwechselt, das am 22.6.2004 mit der Zeugin Dr. Z1 stattfand. Er hält es auch für möglich, dass die Mutter der Klägerin die inhaltliche Bedeutung dessen, was ihr am 22.6.2004 erklärt wurde, heute nicht mehr erinnert, weil sie von Geburt der Klägerin an in Sorge um deren Gesundheit eine Vielzahl inhaltsschwerer und belastender Arztgespräche zu führen hatte. Der Senat hält es allerdings für ausgeschlossen, dass die Mutter der Klägerin am 22.6.2004 die Bedeutung des Mitgeteilten nicht verstanden hat und die Zeugin Dr. Z1 dies hätte bemerken können und müssen. Der Senat hat auf Grund des persönlichen Eindrucks keine Bedenken, dass die Eltern auch gewichtigen und ernsten Themen im Interesse ihres Kindes gewachsen sind.
42 Dass sich die Eltern der Klägerin über die erheblichen Auswirkungen im Klaren waren, die ihrem Kind im Falle eines Kreislaufzusammenbruchs drohten, kann vor diesem Hintergrund nicht bezweifelt werden. Auf etwaige Sprachschwierigkeiten hat sich weder die Klägerin noch – im Rahmen ihrer Anhörung – die Mutter der Klägerin berufen. In der Senatsverhandlung war zu beobachten, dass der Gerichtsdolmetscher nur gelegentlich und punktuell tätig wurde, ohne dass die Eltern der Klägerin dies bemängelten oder sonst der Eindruck entstand, sie könnten der Verhandlung nicht folgen, während er schwieg. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durften schließlich die Ärzte der Beklagten zu 1. davon ausgehen, dass der Vater der Klägerin seine Ehefrau ermächtigt hatte, die Einwilligung zu dem Eingriff am 23.6.2004 auch in seinem Namen zu erklären.
43 Die Einwilligungserklärung war wirksam, obwohl zuvor keine Aufklärung über die Möglichkeit einer primären Herzoperation stattgefunden hatte. Denn diese Möglichkeit musste im Rahmen der Eingriffsaufklärung nicht dargelegt werden. Wählt der Arzt eine medizinisch indizierte, standardgemäße Behandlung, so bedarf es der Aufklärung über eine anderweitige, gleichfalls medizinisch indizierte, übliche Methode dann nicht, wenn die gewählte Methode hinsichtlich ihrer Heilungsaussichten einerseits und ihrer Belastungen und Risiken andererseits gleichwertig oder vorzuziehen ist. Eine Aufklärung kann nur dann erforderlich werden, wenn die Behandlungsalternativen zu jeweils wesentlich unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen bieten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.3.2005 – VI ZR 313/03– VersR 2005, 836 m.w.N.). Gibt es zwei Alternativen, von denen die eine sehr viel höhere Risiken in sich birgt, fehlt es im Allgemeinen bereits an einer echten, aufklärungsbedürftigen Alternative (vgl. Spickhoff, NJW 2009, 1719).
44 Die Herzoperation stellte vor diesem Hintergrund keine aufklärungsbedürftige Behandlungsalternative dar. Der Beklagten zu 2. stand vor der Alternative, den Weg einer Herzkatheterisierung mit Stentimplantation zu wählen oder die Herzkatheterisierung durchzuführen und die Therapie der Engstelle einer anschließenden offenen Herzoperation zu überlassen. Dem Gerichtssachverständigen Prof. Dr. SV1 folgend war der gewählte Weg deswegen vertretbar, weil eine durch Gewebewucherung verursachte und ohne Eingriff nicht weiter verifizierbare Instent-Stenose auf diese Weise durch Einsetzen eines dritten Stents sogleich therapierbar schien. Nach seinen Ausführungen hätte man zwar auch eine Herzoperation vornehmen können, zumal wegen des Kindeswachstums ohnehin früher oder später eine Entfernung oder ein Austausch der bereits eingesetzten Stents hätte erfolgen müssen. Der Gerichtssachverständige erklärte aber auch, dass jeder zweite offene Eingriff wegen der vorbestehenden Verwachsungen sehr risikobehaftet ist und dass zu einem späteren Zeitpunkt (im Alter von etwa einem Jahr) die Verwachsungen in der Regel problemloser gelöst werden können als zuvor (so seine Darlegungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, Bl. 257 f d.A.). Dem Senat gegenüber hat der Gerichtssachverständige ergänzt, dass eine offene Operation andere und mehr Risiken als die gewählte interventionelle Katheterisierung birgt. Bei der Operation sei das Blutungsrisiko höher. Bedingt durch die erwähnten Verwachsungen in dem kindlichen Bauchraum kämen die erheblichen Risiken einer Schädigung des Zwerchfellnervs und der Coronararterien hinzu, von denen bei der Klägerin nur eine ausgebildet gewesen sei. Wenn, so der Sachverständige, bei dieser Operation insofern etwas passiere, dann habe man wirkliche Probleme. Daraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Operation in der Situation, die sich dem Beklagten zu 2. stellte, keine aufklärungsbedürftige Behandlungsalternative war. Sie war der interventionellen Herzkatheterisierung zur Therapie des akuten Behandlungsbedarfs insoweit nicht gleichwertig, sondern hätte weitergehenden therapeutischen Zielen gedient, die zu dieser Zeit noch nicht anstanden (Stent-Austausch). Während die Herzkatheterisierung ohnehin indiziert war (so auch der Privatgutachter Prof. Dr. SV2) und es als durchaus erfolgversprechende Therapiemaßnahme lediglich einer interventionellen Erweiterung in Gestalt der Stentimplantation bedurfte, barg die Herzoperation darüber hinaus wiederholte, neue und zusätzliche Risiken. Zwar hat der Gerichtssachverständige in der Senatsverhandlung mehrfach ausgeführt, dass die Möglichkeit eines operativen Vorgehens ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen wäre, zugleich aber immer wieder darauf hingewiesen, dass sie nur in Betracht komme, wenn der Kinderherzchirurg das aus den Verwachsungen folgende Risiko einer solchen Operation eingehen wolle. Das unterstreicht, dass die offene Operation ein beträchtlich höheres Risiko mit sich gebracht hätte, was im Übrigen auch der Privatgutachter Prof. Dr. SV2 angedeutet hat (Bl. 45 d.A.). Bei dieser Sachlage hätte möglicherweise eine Verpflichtung bestanden, über die wesentlich risikoärmere interventionelle Katheterisierung als Alternative aufzuklären, wenn die Ärzte der Beklagten hätten offen operieren wollen, nicht aber im hier zu entscheidenden umgekehrten Fall.
45 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 I ZPO).
46 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO.
47 Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung folgt aus den Umständen des Einzelfalles und beruht auf gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung zum Arzthaftungsrechts.
48 Die Festsetzung des Streitwerts berücksichtigt das Feststellungsinteresse der Klägerin mit annähernd 90.000 €.
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