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1 Ws 117/09•OLG Frankfurt 1. Strafsenat, 2009-10-27, 1 Ws 117/09
1 Ws 117/09Obergericht / I. Strafkammer27.10.2009
Entscheidungsdatum: 2009-10-27
Aktenzeichen: 1 Ws 117/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:1027.1WS117.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 224 Abs 1 StGB, § 244 Abs 1 Nr 1 StGB, § 112a Abs 1 S 1 Nr 2 StPO
Der angefochtene Beschluss in Verbindung mit dem Beschluss der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.08.2009 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 21.11.2008 - Az. 1200 Js 91826/08 – 21 Gs - werden aufgehoben.
1 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
2 Der Angeklagte ist zwar der ihm im Beschluss der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.08.2009, durch den der Haftbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 21.11.2008, außer Vollzug gesetzt mit Beschluss vom 26.01.2009, wieder in Vollzug gesetzt worden war, und im Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 28.05.2009 zur Last gelegten Straftaten – soweit sie Anlasstaten für den einzig in Betracht kommenden Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO darstellen – des Diebstahls mit Waffen, begangen am ...11.2007, sowie des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, begangen am ...11.2008, dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung im – nicht rechtskräftigen - Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main, durch das der Angeklagte u.a. wegen der genannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt wurde und durch das gegen ihn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet wurde. Ein dringender Tatverdacht besteht dagegen nicht, soweit dem Angeklagten mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 21.11.2008 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 28.05.2009 und dem Beschluss der Berufungskammer vom 13.08.2009 ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall sowie eine versuchte gefährliche Körperverletzung, begangen am ….11.2008 zur Last gelegt wird. Der Verfolgung dieser Taten steht im vorliegenden Verfahren das Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat zwar unter dem 06.01.2009 Anklage erhoben. Das Amtsgericht hat aber – wohl versehentlich – einen Eröffnungsbeschluss nicht erlassen, was insoweit zur Einstellung des Verfahrens führt. Der Eröffnungsbeschluss kann nicht mehr in der Berufungsverhandlung nachgeholt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 203 Rdnr. 4). Darüber hinaus besteht ein dringender Tatverdacht der versuchten gefährlichen Körperverletzung nach Aktenlage und ausweislich der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils nicht. Zur versuchten gefährlichen Körperverletzung ist nur festgestellt, dass der Angeklagte mit einem Schraubendreher in Richtung des Geschädigten gestochen und dabei zumindest billigend in Kauf genommen haben soll, diesem nicht nur unerhebliche Verletzungen beizufügen. Hieraus lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, wie der Angeklagte zugestochen haben soll, damit daraus der Schluss zu ziehen wäre, er habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Soweit dem Angeklagten ein weiterer Diebstahl in einem besonders schweren Fall, begangen am …05.2008, mit Anklageschrift vom 07.10.2008 vorgeworfen war, wurde er durch das Amtsgericht freigesprochen, sodass diese Tat nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Berufungskammer stützt sich in ihrem Beschluss vom 13.08.2009 nicht mehr auf diese Tat.
3 Die gesetzlichen Voraussetzungen des einzig herangezogenen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr nach § 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO liegen – selbst bei Mitberücksichtigung der Taten vom ….11.2008 und …05.2008, bzgl. derer kein dringender Tatverdacht gegeben ist - nicht vor.
4 Dieser Haftgrund setzt zunächst voraus, dass der Angeklagte dringend verdächtig ist, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach §§ 224, 243, 244 StGB begangen zu haben. Die versuchte gefährliche Körperverletzung ist als Anlasstat – unabhängig von dem Vorliegen des dringenden Tatverdachts – schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht wiederholt begangen wurde. Im Übrigen vermag ein nicht näher verifiziertes versuchtes Einstechen mit einem Schraubendreher auf einen Dritten keine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat zu begründen. Die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen, begangen am …11.2007, sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, begangen am …11.2008, beinhaltet ebenfalls keine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftaten. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass jede einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweisen (vgl. Karlsruher-Kommentar-Graf, StPO, § 112 a Rdnr. 14 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 31.07.1997 – 1 Ws 106/97; sowie vom 12.01.2000 – 1 Ws 161, 162/99). Da die Katalogtaten des § 112 a Abs. S. 1 Nr. 2 StPO schon generell schwerwiegender Natur sind, kann das Merkmal „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend“ vom Gesetzgeber nur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint sein, zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung dieses Haftgrundes geboten ist (vgl. BVerGE 35, 185, 191; st. Rspr. d. Senats u.a. Beschluss vom 12.01.2000 a.a.O.). Es können nur Anlasstaten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 112 a Rdnr. 9) beziehungsweise solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen (vgl. Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 26. Auflage, § 112 a Rdnr. 34) als Anlasstaten in Betracht kommen. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (vgl. Senatsbeschluss vom 24.03.2005 - 1 Ws 27/05). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nach §§ 243, 244 StGB nicht als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend angesehen werden, auch wenn man berücksichtigt, dass die Art und Weise der Begehung aller Taten auch auf die Bewertung des Unrechtsgehalts der einzelnen Tat durchschlagen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2000 a.a.O.). Vorliegend betraf der Diebstahl mit Waffen vom ...11.2007 lediglich ein Diebesgut im Wert von ca. 20,00 Euro. Der Angeklagte hatte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von „nur“ ca. 4 cm bei sich. Die Tat vom …11.2008 betraf den Einbruch in einen Pkw mittels Einschlagens einer Scheibe und dem anschließenden Entwenden einer Handtasche nebst Bankkarte und Bargeld in Höhe von etwa 70,00 Euro sowie eines Navigationsgeräts im Werte von ca. 100,00 Euro. Diese Fälle beinhalten keinen überdurchschnittlich Unrechtsgehalt und Schweregehalt im Rahmen aller denkbaren Fälle des Diebstahls in einem besonders schweren Fall bzw. des Diebstahls mit Waffen. Den erforderlichen Schweregrad erreichen im Übrigen auch nicht die Taten vom ...11.2008 und …05.2008, bezüglich derer, wie dargelegt, ein dringender Tatverdacht nicht besteht. Am ...11.2008 hatte der Angeklagte mit einem Schraubenschlüssel eine Scheibe eines Pkws eingeschlagen, sodann das Autoradio im Wert von etwa 150,00 Euro ausgebaut und konnte durch den Geschädigten an der weiteren Tatausführung gehindert werden. Am …05.2008 soll der Angeklagte ebenfalls die Scheibe eines Pkws eingeschlagen haben und einen portablen CD-Player im Wert von lediglich ca. 100,00 Euro entwendet haben.
5 Soweit sich die Kammer und die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Wiederholungsgefahr auf weitere Taten aus einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten - Az. 1200 Js 86391/09 - stützt, können solche Taten zwar nach der ab dem 01.10.2009 gültigen Fassung des § 112 a Abs. 1 S. 2 StPO„in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts“ der Anlasstaten einbezogen werden. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft angeführten Taten vom ...06. und ...07.2009 weisen aber ebenfalls – unabhängig vom Bestehen eines dringenden Tatverdachts – nicht den erforderlichen Schweregrad auf und stellen keine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten dar. Bei der Tat vom ….06.2009 soll der Angeklagte die Scheibe eines Pkws (Schaden: 150,00 Euro) in der Absicht eingeschlagen haben, in dem Pkw nach Stehlenswertem zu suchen, jedoch sodann nichts entwendet haben. Bei der Tat vom ...07.2009 soll er aus einem Pkw A über das geöffnete Cabriodeck ein Navigationsgerät im Wert von ca. 200,00 Euro entwendet und dabei gewerbsmäßig gehandelt haben. In beiden Fällen sind damit keine maßgeblichen Schäden verursacht worden, die die Wertung einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat zulassen. Im Übrigen ist der dringende Tatverdacht bzgl. der Tat vom ...06.2009 aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 21.07.2009 in dem Verfahren 1200 Js 86391/09 – 20 Gs zweifelhaft.
6 Damit besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht.
7 Da weitere Haftgründe nicht vorliegen – der Haftgrund der Fluchtgefahr wird weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Amtsgericht und von der Berufungskammer herangezogen und liegt wegen der wohnsitzmäßigen und familiären Bindungen des Angeklagten, der sich dem Verfahren gestellt hat, nicht vor – waren der Haftbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 21.11.2008 sowie der Wiederinvollzugsetzungsbeschluss der Berufungskammer vom 13.08.2009 in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss aufzuheben.
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