OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2009-09-07, 26 Sch 13/09

26 Sch 13/09Obergericht / Civil Chamber 2607.09.2009

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat — 26 Sch 13/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-07

Aktenzeichen: 26 Sch 13/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0907.26SCH13.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1032 ZPO, § 1062 ZPO

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

Der Antrag festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.06.2009 eingeleitete Schiedsverfahren vor der DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.) unzulässig ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 6.491,04 €

Gründe

1 I.

Die Parteien streiten um die Frage, ob der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Anspruch einer Schiedsvereinbarung unterliegt.

2 Die Antragsgegnerin ist Halterin eines Sonderkraftfahrzeuges, das bei der Beseitigung von Ölspuren und anderen verkehrs- und umweltbelastenden Stoffen auf Verkehrsflächen zum Einsatz kommt. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zwischen einer Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, der Fa. X-GmbH und der Fa. Y-GmbH (nachfolgend: Y-GmbH) wurde dieses Fahrzeug der Y-GmbH nebst Bedienungspersonal am 09.08.2008 für einen Ölspurbeseitigungseinsatz zur Verfügung gestellt. Für diesen Einsatz stellte die Antragsstellerin auf Anforderung der Y-GmbH einen Saug- und Spülwagen mit ca. 4.000 Frischwasser zur Verfügung, um das Reinigungsfahrzeug betanken zu können. Zwischen der Y-GmbH und der Antragstellerin besteht ebenfalls eine Kooperationsvereinbarung, die in Ziffer 4.2 eine Schiedsklausel enthält. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Vereinbarung vom Oktober 2006 (Bl. 15 – 18 d. A.) Bezug genommen. Bei Durchführung der Reinigungsarbeiten kam es zu einem erheblichen Schaden an dem Sonderfahrzeug, der nach der Behauptung der Antragsgegnerin durch das Befüllen mit kontaminiertem Wasser aus dem Tankfahrzeug der Antragstellerin verursacht worden sein soll. Die Fa. X-GmbH musste für die Reparatur des Fahrzeuges Kosten in Höhe von 29.286,06 € aufwenden. Sowohl die Fa. X-GmbH als auch die Y-GmbH traten ihre – vermeintlichen – Ansprüche gegen die Y-GmbH bzw. die Antragstellerin mit Vereinbarung vom 26.11.2008 an die Antragsgegnerin ab. Deren Bevollmächtigte forderten die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.05.2009 unter anderem auf, sich dazu zu erklären, ob sie im Falle einer streitigen Auseinandersetzung mit der Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges einverstanden sei, anderenfalls müsse zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche ein Schiedsgericht angerufen werden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin teilte daraufhin mit, wenn die Antragsgegnerin die erhobenen Ansprüche für berechtigt halte, müsse sie sie – wie auch immer – geltend machen. Darauf hin erhob die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.06.2009 Schiedsklage zur DIS, mit der sie aus abgetretenem Recht Ersatz des an dem Reinigungsfahrzeug entstandenen Schadens begehrt.

3 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche nicht von der Schiedsklausel erfasst seien, da es sich um einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines Fahrzeuges handele, jedoch nicht um einen Anspruch aus der Kooperationsvereinbarung. Im Übrigen folge aus der im Kooperationsvertrag vereinbarten Vertraulichkeit ein Abtretungsverbot.

4 Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass das schiedsrichterliche Verfahren zwischen den Parteien gemäß Antrag der Antragsgegnerin vom 10.06.2009 unzulässig ist.

5 Die Antragsgegnerin beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

6 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 13.07.2009 (Bl. 4 ff d. A.) und 26.08.2009 (Bl. 33 ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.08.2009 (Bl. 21 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.

7 II.

Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

8 Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Anspruch der Schiedsvereinbarung aus dem Kooperationsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Y-GmbH unterliegt. Zwar wirkt eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich nur zwischen den Parteien, die eine solche Abrede getroffen haben. Für und gegen Dritte kann sie nur ausnahmsweise rechtliche Wirkung entfalten; zum einen, soweit man dritte Personen durch eine mit dem Vertragspartner geschlossene Vereinbarung verpflichten oder sie vertraglich berechtigen kann – das folgt aus der vertraglichen Natur der Schiedsgerichtsbarkeit und aus der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 7 Rz. 22 ff m.w.N.), darüber hinaus ist es anerkannt, dass ein Sonderrechtsnachfolger einer Schiedsvereinbarung unterworfen ist, wenn die Nachfolge das von der Vereinbarung betroffene Rechtsverhältnis ergreift. So gehen etwa bei der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus dieser Schiedsklausel auf den Rechtsnachfolger über; die Schiedsklausel stellt nämlich eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts dar, so dass die Regelung des § 401 gilt; entsprechendes gilt für den Fall der Vertragsübernahme (st. Rspr.: vgl. BGHZ 71, 162, 165; 77, 33, 35; BGH NJW 1998, 371 ; 2000, 2346).

9 Diese Grundsätze greifen auch im vorliegenden Fall. Die Antragsgegnerin macht einen abgetretenen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Kooperationsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Y-GmbH geltend. Diese haben sich in der zugrunde liegenden Kooperationsvereinbarung verpflichtet, zur Beseitigung von Ölspuren und anderen verkehrs- und umweltbelastenden Stoffen auf Verkehrsflächen zusammen zu arbeiten, wobei es der Antragstellerin insbesondere obliegt, Personal, Material und entsprechende Geräte, unter anderem auch Saugfahrzeuge und Hochdruck-Spülfahrzeuge, bereitzustellen. Auftragnehmer im Verhältnis zu dem den Auftrag erteilenden Dritten soll immer derjenige sein, an den sich der Dritte zuerst wendet. Der andere Kooperationspartner tritt in diesem Fall als Subunternehmer auf und hat seine Dienstleistungen nur dem Auftragnehmer zu erbringen, von dem er auch seine Vergütung erhält. Wenn die Kooperationspartner vor diesem Hintergrund eine Schiedsklausel vereinbaren, nach der alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus der Vereinbarung von einem Schiedsgerichts zu klären sind, erfasst eine solche Klausel auch mögliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer vertraglichen Leistungs- oder Nebenpflicht im Einzelfall. Schiedsklauseln sind nämlich im Zweifel großzügig auszulegen. Eine Schiedsklausel betreffend alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis erfasst insbesondere alle für das Vertragsverhältnis typischen Streitigkeiten; es kommt nicht darauf an, dass der geltend gemachte Anspruch unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis hervorgeht (vgl. Schwab/Walter, Kap. 3Rz. 19 m.w.N.). Dass ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenleistungspflichten eine vertragstypische Streitigkeit darstellt, liegt auf der Hand.

10 Die Abtretung ist auch nicht gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. Dass mit der Leistung an einen anderen Gläubiger eine Inhaltsänderung verbunden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus haben die Kooperationspartner auch kein Abtretungsverbot vereinbart. Ein ausdrückliches Abtretungsverbot beinhaltet die Kooperationsvereinbarung ohnehin nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin aber auch keine Umstände dargetan, die die Annahme eines stillschweigenden Ausschlusses rechtfertigen könnten. Insbesondere lässt sich ein Abtretungsverbot nicht aus der in Ziffer 3 des Kooperationsvertrages vereinbarten Vertraulichkeit herleiten. Zwar kann durch die Vereinbarung einer Verschwiegenheitspflicht konkludent auch die Abtretbarkeit eines Anspruches ausgeschlossen sein, sofern mit der Abtretung zwangläufig auch die Weitergabe von Informationen verbunden wäre, auf die sich die Verschwiegenheitspflicht erstreckt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 438 f unter Hinweis auf die Auskunftsverpflichtung des Zessionar nach § 402 BGB). So liegt der Fall hier indes nicht. Die von den Kooperationspartnern vereinbarte Vertraulichkeit bezieht sich ausschließlich auf die von den Vertragsparteien im Einzelnen definierten „Informationen“. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Abtretung eines Schadensersatzanspruches wegen der Beschädigung fremden Eigentums Umstände offengelegt wurden bzw. gemäß § 402 BGB noch offenzulegen wären, die vom Schutzbereich der Vertraulichkeitsabrede erfasst werden.

11 Nach alldem war das Feststellungsbegehren der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO (1/5 des Hauptsachestreitwertes – vgl. insoweit KG, NJW 1967, 55).

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