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25 U 55/09•OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2009-07-24, 25 U 55/09
25 U 55/09Obergericht / Civil Chamber 2524.07.2009
Entscheidungsdatum: 2009-07-24
Aktenzeichen: 25 U 55/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0724.25U55.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 281 Abs 1 BGB, § 989 BGB, § 990 BGB, § 823 Abs 1 BGB ... mehr
Die Berufung wurde zurückgenommen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 30. März 2009, 6 O 1652/08, Versäumnisurteil
Der Senat weist darauf hin, dass er eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigt.
Die Berufungsklägerseite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.8.2009.
1 Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und der Senat überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
2 Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Erfolgversprechende Umstände dieser Art zeigt die Berufung nicht auch, und sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
3 Die auf Schadensersatzleistung aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 989, 990, 823 Abs. 1 BGB gerichtete Klage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen und das klageabweisende Versäumnisurteil zutreffend aufrechterhalten.
4 Für alle denkbaren Anspruchsgrundlagen ist vorausgesetzt, dass die Beklagte durch die Verwertung des X in den Rechtskreis des Klägers eingegriffen hat.
5 Es ist schon fraglich, ob der Kläger überhaupt schlüssig vorgetragen hat, dass sein Rechtskreis nach der Veräußerung und Übergabe des Fahrzeugs an die A … GmbH noch berührt werden konnte. Er leitet seine Rechtsposition aus einem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ab, der sich aus den „A1-GmbH“ (eine solche gibt es nicht) ergeben solle. Dazu hatte er zunächst mit der Klageschrift als Anlage K1 den „Kaufvertrag vom 31.10.2006 mit AGBs der „A1-GmbH“ vorgelegt und auf diese Anlage auch im Schriftsatz vom 3.12.2008 verwiesen. Die Anlage K1 verhält sich indes über den Kauf des Y durch den Kläger von der A2 GmbH. Diese Unterlagen gehören also nicht zum Vertrag über den Der Kläger selbst hat einen Kaufvertrag bezüglich dieses Fahrzeugs nur im Parallelverfahren in Kopie vorgelegt, dort allerdings ohne AGB.
6 Auf diese Weise bleibt rätselhaft, wie die angeblich vom Käufer verwendeten AGB in den Vertrag einbezogen worden sein könnten.
7 Zwar wird im Formular auf „beiliegende Geschäftsbedingungen“ verwiesen.
8 Dann aber müsste es dem Kläger unschwer möglich sein, die Vertragsunterlagen im Zusammenhang darzustellen und vorzulegen. Das ist bis heute nicht geschehen.
9 Selbst wenn man den Vortrag ausreichen lassen wollte, hatte der Kläger erstinstanzlich nicht einmal tauglichen Beweis für seine Behauptung angetreten. Vielmehr sprachen die Umstände (Herausgabe von Schlüsseln, Kfz-Zulassung Teil I und II sogleich mit der Veräußerung) eindeutig gegen die Vereinbarung eines - im Verhältnis zum gewerblichen Kfz-Handel ohnehin untypischen - Eigentumsvorbehalts.
10 Mit dem Vortrag in der Berufungsinstanz wird diese Problematik der Einbeziehung erneut nicht vertieft, sondern nur der nicht weiter erläuterten These, der „Verkauf sei zu den üblichen Bedingungen“ und daher unter Eigentumsvorbehalt erfolgt, nunmehr ein Zeugenbeweisantritt beigefügt. Auf der Grundlage des bisher gehaltenen Vortrags handelt es sich bei diesem Beweisantritt um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
11 Letztlich hat das Landgericht die Frage zu Recht dahinstehen lassen weil die Beklagte das Fahrzeug jedenfalls als Rechtsnachfolgerin des Zeugen Z1 als Berechtigte verwertet hat. Die Beklagte hat das Fahrzeug vom Zeugen Z1 erworben, der - wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs noch dem Kläger gehört hätte – den X gutgläubig erworben hätte.
12 Vergeblich bemüht sich der Kläger mit der Berufungsbegründung darzustellen, dass üblicherweise bei Fahrzeugfinanzierungen kein Durchgangserwerb des Käufers stattfinde. Es bedarf keiner Untersuchung, ob diese These empirisch oder rechtlich zutreffend ist. Jedenfalls wurde ausweislich der vorgelegten Darlehensunterlagen hier ein anderer Weg gewählt. Die dem Darlehensnehmer obliegende Verpflichtung zur Verschaffung von Sicherungseigentum konnte er nur erfüllen, wenn er selbst zuvor Eigentümer geworden war.
13 Unterstellt man Bösgläubigkeit der Organe der A2 GmbH liegt im Erwerb des Fahrzeugs durch die Beklagte kein Fall des sog. Rückerwerbs des Nichtberechtigten. Diese war in die vorangehende Veräußerungskette nicht einbezogen.
14 Konstruktiv lässt sich - wenn dies plangemäß erfolgt - beim Erwerb durch einen bösgläubigen Dritten von einem zwischengeschalteten Gutgläubigen zwar insbesondere an Ansprüche aus § 826 BGB denken, jedoch setzt dies Vorsatz auf Seiten des Dritten (hier: Beklagte) voraus. Ohne positive Kenntnis von den (angeblichen) Eigentumsverhältnissen oder zumindest einer Haltung, mit der sich die Beklagte Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der vorangegangenen Geschäfte in einer vorsätzlichem Handeln gleichstehenden Weise verschlossen hätte, lässt sich dies nicht begründen. Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf.
15 Er will vielmehr die Kenntnis der Beklagte von den Umständen aus „verbundenem Geschäft“ bzw. „institutionalisiertem Zusammenwirken" ableiten. Beides sind hier keine geeigneten Kategorien für eine Wissenszurechnung.
16 Dass möglicherweise hinsichtlich des Erwerbs des Y und der Finanzierung dieses Fahrzeugs ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorgelegen haben mag, ist keine taugliche Begründung, um die Beklagte auch in die Veräußerung des X an die A … GmbH „einzubeziehen“. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass es sich bei solchen Konstellationen um rechtlich unverbundene Geschäfte handelt (Beschlüsse vom 25.3.2008 - 25 U 212/07 -; vom 22.12.2008 -25 U 56/08 und 25 U 78/08). Rechtsfolge der Verbindung zweier Geschäfte ist im Übrigen keineswegs eine unbeschränkte Wissenszurechnung, sondern im Rahmen von §§ 358f. BGB ein Einwendungsdurchgriff aus dem Kaufvertrag gegenüber dem damit verbundenen Darlehen. Um eine solche Konstellation geht es hier nicht.
17 Nach den allgemeinen Regeln kommt - auch bei „institutionalisiertem Zusammenwirken" - Wissenzurechnung analog § 166 BGB nur in Betracht, soweit der Wissensvertreter Kenntnisse aus der Geschäftstätigkeit für den Geschäftsherrn hat. Abseits dieses Weges erlangte „private" Kenntnisse des Wissensvertreters werden nur unter besonderen, hier keinesfalls vorliegenden Umständen zugerechnet. Demjenigen, der mit einem anderen „institutionalisiert zusammenwirkt“ schaden daher nicht sämtliche etwaigen Kenntnisse des anderen, sondern nur solche, die sich auf die Geschäfte beziehen, dessentwegen die Partner zusammengewirkt haben. Kenntniszurechnung ist - wenn man unterstellt, die Voraussetzungen, um von einem „institutionalisierten Zusammenwirken ausgehen zu können, lägen überhaupt vor - deswegen allenfalls denkbar hinsichtlich des Wissens des Verkäufers bei der Veräußerung des Y oder bei der Vermittlung der Finanzierung durch die Beklagte. Um diese Geschäfte geht es indes beim Erwerb des X nicht. Die Anrechnung eines Teils des Verkaufserlöses auf den Kaufpreis für den Y ändert daran nichts. Dadurch wird nicht der Erwerb des X gleichsam Teil der Veräußerung des Y sondern es wurde dem Kläger lediglich gestattet, einen Teil des Kaufpreises für den durch eine andere Leistung als Geld zu ersetzen. Mit der Problematik, ob das Fahrzeug, unter Eigentumsvorbehalt angekauft wurde oder nicht, hat das nichts zu tun.
18 Soweit der Kläger abstrakt „aus Vertragsrecht“ Schadensersatzansprüche ableiten will, bleibt schließlich auch dies ohne Erfolg. Irgendwelche vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger hatte die Beklagte hinsichtlich des X nicht.
19 Bereicherungsrechtliche Ansprüche macht der Kläger nicht ausdrücklich geltend. Insbesondere fehlt Vortrag zur etwaigen Bereicherung der Beklagten. Darauf kommt es freilich nicht an, weil auch bereicherungsrechtliche Ansprüche daran scheitern, dass die Beklagte jedenfalls nicht auf Kosten des Klägers bereichert wäre oder als Nichtberechtigte im Verhältnis zum Kläger über das Fahrzeug verfügt hätte.
20 Fehlt danach die Erfolgsaussicht der Berufung, ist von einer Zurückweisung durch Beschluss auch nicht aus anderen Gründen abzusehen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebensowenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.
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