OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, 2009-07-23, 21 U 28/08

21 U 28/08Obergericht / Civil Chamber 2123.07.2009

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat — 21 U 28/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-23

Aktenzeichen: 21 U 28/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0723.21U28.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 05.02.2008 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main -2/26 O 292/07- wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.601,30 € festgesetzt.

Gründe

1 I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz nach Verlust angelegten Kapitals in Folge der Tätigkeit eines Handelsvertreters der Beklagten in Anspruch.

2 Für die Beklagte war ausweislich des so genannten Vermögensberater-Vertrags vom ...04.2000/...04.2000 (Bl. 107 bis 110 d.A.) der von den Klägern benannte Zeuge Z als Handelsvertreter im Bereich der Vermittlung von Vermögensanlagen tätig.

3 Die Kläger unterzeichneten am 09.05.2000 einen Kontoeröffnungsantrag und Kaufauftrag, der an die A … Gesellschaft mbH (im Folgenden: A) gerichtet war und den Auftrag enthielt, dort ein Investmentkonto zu eröffnen und Einzahlungen im Umfang von insgesamt 50.000 DM in näher bezeichnete Fonds vorzunehmen. Der Kontoeröffnungsantrag enthält in der Kopfzeile des Formulars folgenden Hinweis auf die Beklagte: "Vertrieb B …". Ferner ist neben dem Unterschriftenfeld angegeben, dass Vermittler dieses Kontoeröffnungsantrags/Kaufauftrags nicht zur Entgegennahme von Zahlungen des Anlegers berechtigt sind. Darüber hinaus beinhaltet der Kontoeröffnungsantrag eine freiwillige Erklärung der Kläger, wonach der A ermächtigt wird, der den Auftrag vermittelnden Gesellschaft sowie dem Vermittler zum Zwecke der Beratung Daten zu übermitteln. Der Handelsvertreter Z unterzeichnete als Vermittler den Kontoeröffnungsantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kontoeröffnungsantrag und Kaufauftrag vom 09.05.2000 Bezug genommen (Bl. 10, 11 d.A.).

4 In der Folgezeit erteilte der Handelsvertreter Z den Klägern „Aktuelle Fondsinformationen“ unter dem Datum des 18.03.2002, 12.04.2002 und 11.06.2002, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 12 bis 14 d.A.).

5 Unter dem Datum des 02.08.2002 erfolgte gegenüber dem A eine dahingehende „Disposition“, das Investmentkonto aufzulösen und die Auszahlung auf ein angegebenes Konto bei der Bank 1 zu veranlassen (Bl. 15 d.A.). Zwischen den Parteien besteht Streit, ob dieser Dispositionsauftrag bzw. die dort vorhandenen Unterschriften vom Handelsvertreter Z gefälscht wurden und ob in der Folgezeit ein Betrag von 10.101,30 € auf einem Konto des Handelsvertreters Z bei der Bank 1 eingegangen ist.

6 Jedenfalls informierte der Handelsvertreter die Klägern mit Schreiben vom 07.08.2002 (Bl. 18 d.A.) über die Umschichtung der angelegten Gelder in einen C-Fonds. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen (Bl. 18 d.A.). Damit waren die Kläger nach telefonischer Erläuterung einverstanden.

7 In der Folgezeit übersandte der Handelsvertreter Z den Klägern die Kapitalanlageinformationen vom 15.04.2003 (Bl. 19 d.A.), wonach ein Betrag von 13.860,77 € im C-Fonds angelegt sei. Ferner erhielten die Kläger weitere Unterlagen, und zwar vom Handelsvertreter Z angefertigte Schreiben der „Bank 1“ vom 10.05.2004, 28.05.2004 sowie vom 02.01.2004 (Bl. 20 bis 22 d.A.) und so bezeichnete Depotauszüge vom 10.02.2004, 10.05.2004 und zum 31.12.2004 (Bl. 23 bis 25 d.A.). Gegenüber den Klägern räumte der Handelsvertreter schließlich in einem Telefonat vom 20.07.2005 ein, die ursprünglich beim A angelegten Gelder selbst vereinnahmt und für eigene Zwecke verwendet zu haben.

8 Die Kläger haben daraufhin die Beklagte auf Ersatz der ursprünglich beim A angelegten 10.101,30 € sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 3.500 €, der nach ihrer Behauptung bei Anlage des Kapitals in einem C-Fonds zu erzielen gewesen wäre, und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 596,13 € in Anspruch genommen. Dieses Begehren verfolgen sie im vorliegenden Rechtsstreit weiter.

9 Die Kläger haben behauptet, der Zeuge Z habe eine Generalagentur der Beklagten betrieben und sei für die Beklagte als Vermögensberater tätig gewesen. Sie sind der Auffassung, zwischen ihnen und der Beklagten sei durch den Handelsvertreter Z ein Vermögensbetreuungsvertrag zu Stande gekommen, so dass die Beklagten wegen Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag durch den Handelsvertreter auf Schadenersatz haften.

10 Die Beklagte hat die klägerseits behaupteten Vorgänge zu den Verhandlungen mit den Handelsvertreter Z mit Nichtwissen bestritten und ist der Auffassung, dass es an einer rechtlichen Grundlage für ihre Haftung fehle.

11 Mit dem angefochtenen Urteil vom 05.02.2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einem Vermögensbetreuungsvertrag zwischen den Parteien. Dem Klagevorbringen lasse sich bereits der Abschluss eines derartigen Vertrags nicht entnehmen, er sei auch nicht konkludent zustandegekommen, insbesondere nicht durch eine entsprechende Beratung seitens des Handelsvertreters Z oder die Übersendung von Depotauszügen oder sonstigen Schreiben unter dem Briefkopf der Beklagten. Im Übrigen fehle jeder Vortrag dazu, dass der Handelsvertreter Z zum Abschluss eines derartigen Vertrags seitens der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht seien nicht dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten und tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil vom 05.02.2008 (Bl. 179 ff d.A.) Bezug genommen.

12 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen –unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens- geltend machen, der als Zeuge benannte Handelsvertreter Z sei gegenüber den Klägern als Vermögensberater der Beklagten und deren Vertreter aufgetreten. Es habe dabei Einigkeit zwischen den Parteien bestanden, dass der Handelsvertreter Z im Namen der Beklagten die Kläger beraten und in der Folgezeit das Investment betreuen solle. Die Beklagte werbe im Rahmen ihres D-Konzeptes auch ausdrücklich mit einer solchen Beratung und Betreuung und erwecke damit zumindest den Anschein, dass ihre Handelsvertreter entsprechend berechtigt seien. Es sei daher vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht auszugehen. Diese dauerhafte Betreuung werde dadurch dokumentiert, dass der Handelsvertreter Z in der Folgezeit unter Nutzung der bei der Beklagten gespeicherten Daten über den jeweiligen Stand des vermittelten Investments informiert und mit dem Schreiben vom 07.08.2002 eine Umschichtung des Investments vorgeschlagen habe. Die Kläger sind vor diesem Hintergrund der Auffassung, das Landgericht habe es versäumt, über die Behauptungen der Kläger zum Zustandekommen eines Vermögensberatungsvertrages den angebotenen Beweis (Zeugnis Z) zu erheben.

13 Im Übrigen folge aus den Gesamtumständen, dass zumindest stillschweigend ein Beratungs- oder Auskunftsvertrag geschlossen worden sei. Die Tätigkeit des Handelsvertreters Z sei nicht darauf beschränkt gewesen, den Klägern ein Produkt zu vermitteln, sondern er sei vielmehr berechtigt gewesen, eine Beratung der Kunden über die beste Art der Geldanlage im Namen der Beklagten durchzuführen. Dies folge schon aus der Bezeichnung des zwischen dem Handelsvertreter Z und der Beklagten bestehenden Vertrags als „Vermögensberater-Vertrag“, der dort genannten Aufgabe zur Beratung der Kunden und nicht zuletzt aus dem zugrunde liegenden so genannten D-Konzept.

14 Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen (Neben-)Pflichten aus dem Vermögensberatungsvertrag auch durch Vorhaltung und Zurverfügungstellung der erhobenen personenbezogenen Daten verstoßen und die vertragswidrige Nutzung durch den Handelsvertreter Z ermöglicht, so dass ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der treuwidrigen Tätigkeit des Handelsvertreters Z und den Aufgaben bestehe, zu deren Wahrnehmung er von der Beklagten bestellt worden sei.

15 Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass selbst bei Fehlen eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne eines Vermögensbetreuungsvertrages durch die Handlungsweise des Handelsvertreters Z im Zusammenhang mit der vermeintlichen Umschichtung des Investments im Jahre 2002 ein neuerlicher Beratungsvertrag zustandegekommen sei.

16 Im übrigen müsse sich die Beklagte das Verhalten des Handelsvertreters Z unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen selbst dann zurechnen lassen, wenn kein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei, da für die Kläger bei der gesamten Geschäftsbeziehung die Kompetenz der Beklagten von entscheidender Bedeutung gewesen sei und die Beklagte ihren Handelsvertretern nahe gelegt habe, sich auf diese Kompetenz der Beklagten in finanziellen Angelegenheiten zu berufen.

17 Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des am 05.02.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2/26 O 292/07, zu verurteilen,

  1. an die Kläger 13.601,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 10.101,30 € seit dem 06.08.2002 und aus 3.500 € seit dem 21.07.2005 zu zahlen;

  2. an die Kläger zum Ausgleich der nicht erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche 596,31 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18 Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

19 Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

20 Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21 Der Senat hat die Klägerin zu 2) informatorisch angehört; wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.05.2009 (Bl. 294ff d.A.) Bezug genommen.

22 II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

23 Den Klägern steht gegen die Beklagte weder unter vertraglichen noch deliktischen Gesichtspunkten ein Schadensersatzanspruch zu.

24 1. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher (§ 311 Abs. 2 BGB) oder vertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) aus einem Vermögensbetreuungsvertrag aufgrund eines ihr zurechenbaren Verhaltens des Handelsvertreters Z (§ 278 BGB) liegen nicht vor.

25 a. Nach § 278 BGB hätte die Beklagte als Geschäftsherr für ein wie auch immer geartetes schuldhaftes Verhalten ihres ehemaligen Handelsvertreters Z einzustehen, wenn dieser von ihr als Hilfsperson zur Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten aus einem Schuldverhältnis herangezogen wurde und die Tätigkeit des Handelsvertreters in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich steht (vgl. BGH NJW 1994, 3344, juris: Rn. 23 ff, m.w.N.). Zwar scheitert ein solcher Zusammenhang nicht bereits daran, dass das von den Klägern behauptete Fehlverhalten des Handelsvertreters durch Veruntreuung von Kundengeldern eine strafbare Handlung zum Nachteil der Kläger beinhaltet. Denn auch für strafbares Verhalten einer Hilfsperson hat der Geschäftsherr unter Umständen einzustehen (vgl. BGH NJW 2001, 3190 ; 1991, 3208 m.w.N.), da er nach § 278 Satz 1 BGB ein Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, in gleichem Maße zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Dies gilt selbst dann, wenn die Hilfsperson den Weisungen des Geschäftsherrn zuwider handelt, um eigene Vorteile zu realisieren (vgl. BGH NJW 1997, 2236 m.w.N.). Demzufolge haftet der Schuldner als Geschäftsherr immer dann, wenn das Fehlverhalten der Hilfsperson aus der maßgeblichen Sicht eines Außenstehenden in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Hilfsperson im Hinblick auf die Vertragserfüllung oder die Anbahnung eines Schuldverhältnisses im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB zugewiesen sind. Die Hilfsperson darf also nicht nur bei Gelegenheit einer solchen Aufgabenerfüllung eigenverantwortlich in einer Art und Weise tätig geworden sein, mit der ein Schuldner wegen des nach seiner Stellung zu bestimmenden Pflichtenkreises der Tätigkeit nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. BGHZ 114, 263; OLG Hamm VersR 2005, 104 ).

26 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien scheitert eine Haftung der Beklagten über die Zurechnungsnorm des § 278 BGB bereits daran, dass entgegen der Auffassung der Kläger zwischen ihnen und der Beklagten kein Vermögensbetreuungsvertrag zu Stande gekommen ist und demzufolge eine dauerhafte Betreuung von Vermögensanlagen oder die Verwaltung des Anlagevermögens der Kläger nicht zu den Aufgaben der Beklagten gehörte, sondern allenfalls eine Anlagevermittlung, für die es aber hinsichtlich des Fehlverhaltens des Handelsvertreters Z am notwendigen sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe fehlt.

27 b. Aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass es sich bei der Beklagten um eine Vertriebsorganisation des E-Versicherungskonzerns handelt, ihr Geschäftsfeld ist die Vermittlung von Vermögensanlagen aller Art im so genannten Strukturvertrieb. Im Rahmen dieser Tätigkeit tritt die Beklagte als Handelsvertreterin für Unternehmen der Finanzwirtschaft auf und bietet Leistungen nach dem so genannten "D-Konzept" an. Zur Ausführung dieser Tätigkeit wiederum bedient sie sich ihrerseits weiterer Handelsvertreter, u. a. des vorliegend tätig gewordenen Handelsvertreters Z. Die Tätigkeit der Beklagten ist also ersichtlich nicht auf eine dauerhafte Vermögensbetreuung gerichtet, sondern allein auf die provisionspflichtige Vermittlung von Kapitalanlagen und ähnlichen Finanzprodukten. Dies wiederum steht im Einklang mit den Angaben in dem vom Handelsvertreter Z vermittelten, an die A … Gesellschaft mbH gerichteten Kontoeröffnungsantrag und Kaufauftrag vom 09.05.2000, in dem die Beklagte innerhalb der Kopfzeile lediglich insoweit Erwähnung findet, als der „Vertrieb“ des Finanzproduktes durch die Beklagte erfolgt. Dass es sich dabei um eine reine Vermittlungstätigkeit handelt, folgt auch aus der Erklärung der Kläger zur Weitergabe von Daten im Rahmen des Kontoeröffnungsantrags, mit dem der A ermächtigt wird, der diesen Auftrag vermittelnden Gesellschaft sowie dem Vermittler des Auftrags zum Zwecke der Beratung bestimmte Daten zu übermitteln. Bereits aus diesen Angaben ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich bei der von der Beklagten übernommenen Tätigkeit um eine solche handelt, die auf die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften mit anderen Unternehmen gerichtet ist. Zwar bringt auch der Vertrieb dieser Kapitalanlagen ein gewisses Maß an Kundenbetreuung und –beratung mit sich –etwa die vorhergehende Analyse der Einkommens- und Vermögenssituation-, um eine sachgerechte Empfehlung für eine bestimmte Vermögensanlage geben zu können. Jedoch beschränkt sich diese Dienstleistung der Beklagten bzw. ihrer Handelsvertreter auf eben diese Empfehlung einer bestimmten Vermögensanlage und die Vermittlung des entsprechenden Abschluss mit dem Drittunternehmen oder den Abschluss in dessen Namen (vgl. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB), eine auf Dauer angelegtes Vermögensbetreuungsverhältnis resultiert daraus nicht, vielmehr ist die Anlagevermittlung grundsätzlich mit Abschluss des Geschäftes abgeschlossen. Daraus folgt zugleich, dass die Beklagte als Vertreiberin der Finanzprodukte keine Rechtsbeziehungen zum Kunden des Unternehmens begründen will, für den der Vertrieb erfolgt. Dies steht im Einklang mit dem Grundsätzen des Handelsvertreterrechts, wonach ein Vertragsverhältnis des Handelsvertreters mit dem Geschäftspartner des Unternehmers des vermittelten Geschäfts nicht begründet wird, sondern derartige Rechtsbeziehungen ausschließlich zwischen dem Unternehmer und Dritten einerseits und dem Unternehmer und Handelsvertreter andererseits bestehen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, § 84 Rn. 49f).

28 Ergänzend sei diesem Zusammenhang angemerkt, dass diese Beschränkung auf die reine Vermittlungstätigkeit auch ihre Bestätigung im Kontoeröffnungsantrag vom 09.05.2000 insoweit findet, als der Vermittler dieses Kontoeröffnungsantrags/Kaufauftrages nicht zur Entgegennahme von Zahlungen des Anlegers berechtigt ist.

29 c. Entgegenstehendes folgt vorliegend entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus der Bezeichnung des Handelsvertretervertrags als „Vermögensberater-Vertrag“. Denn schon die im Vertrag vorgenommene Aufgabenbeschreibung unter Ziff. I (Abs. 4) des Vertrags des (Unter-)Handelsvertreters Z belegt, dass ausschließlich die Vermittlung von Vermögensanlagen Gegenstand der Tätigkeit des Handelsvertreters ist; nur dieser Aufgabenbereich findet im Vertrag mehrfach Erwähnung, indem von vertraglichen Vermittlungsaufgaben und unterschiedlichen Formen der Vermittlungstätigkeit die Rede ist. Der Bezeichnung als Vermögensberatervertrag kommt im Hinblick auf diese eindeutige Aufgabenbeschreibung kein abweichender Erklärungswert zu.

30 d. Soweit die Kläger vortragen, seitens der Beklagten sei eine dauerhafte Betreuung der Kunden durch die eingesetzten Handelsvertreter vorgegeben gewesen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn naturgemäß besteht seitens der Beklagten ein Interesse daran, vorhandene Kunden nicht an andere Finanzdienstleister zu verlieren, sondern die bestehende Geschäftsverbindung auch im Hinblick auf künftig zu vermittelnde Geschäfte aufrechtzuerhalten. Diese als Pflege des Kundenstamms anzusehende Tätigkeit rechtfertigt für sich genommen jedoch nicht die Annahme eines zustandegekommenen Vermögensbetreuungsvertrags. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des auf Beklagtenseite zugrunde liegenden so genannten D-Konzeptes, das zwar auf eine umfassende Betreuung der Kunden mit dem Ziel einer zu provisionierenden Vermittlung von Anlagemöglichkeiten ausgerichtet ist, nicht aber den Rückschluss auf ein angestrebtes, auf Dauer angelegtes Vermögensbetreuungsverhältnis zulässt. Denn mit diesem Konzept wird lediglich, ebenso wie im Rahmen der werbenden Anpreisung auf der Homepage der Beklagten, die im Vordergrund stehende persönliche Beratung und Betreuung der Kunden hervorgehoben. Eine solche Betreuung ist jedoch in gleichem Maße auch bei angestrebten Vermittlungsleistungen geboten. Darüber hinaus beinhaltet das D-Konzept im Wesentlichen lediglich, dass Banken und Versicherungen sich zusammentun, um mit der Kombination ihrer Angebotspalette alle finanziellen Bedürfnisse des Privatkunden von der Vermögensanlage und Vermögensbildung über Anschaffungsfinanzierungen (Darlehen) und Alters- und Krankheitsvorsorge bis zum Abschluss diverser Versicherungen abzudecken (vgl. Urteil des Senats vom 27.10.1999, 21 U 14/99). Dabei bieten die D-Anbieter keinerlei eigenen Finanzprodukte an, treten also nach wie vor als reine Vertriebsorganisation in Erscheinung. Wie bereits erwähnt mag eine eigene Dienstleistung insoweit hinzutreten, als der jeweilige Vermögensstatus des Kunden analysiert und daraus die entsprechenden Konsequenzen für die vorgeschlagene Vermögensanlage oder deren Neuordnung gezogen wird. Daran schließt sich jedoch jeweils nur die Vermittlung oder der Abschluss der empfohlenen Finanzierung, Vermögensanlage oder Versicherung an, mit dieser Vermittlungstätigkeit endet die vertragliche Verpflichtung, vorliegend also mit der Weiterleitung des Kontoeröffnungsantrags/Kaufauftrags an den A. Dass die Beklagte beziehungsweise ihre Handelsvertreter mit dem Abschluss dieses Geschäftes die Betreuung ihres Kundenstamms im weiteren Sinne nicht einstellen, ist eine geschäftliche Selbstverständlichkeit, begründet jedoch keinen Vermögensbetreuungsvertrag, da auch bei künftigen Entscheidungen über die Neuordnung der Anlagen oder ähnliches die Vermittlungstätigkeit im Vordergrund steht.

31 Demgegenüber wäre die Verwaltung von Vermögen oder eines Teils des Vermögens eine besondere Dienstleistung, die einer gesonderten Vereinbarung bedürfte und in der Regel –wenn auch nicht zwingend- auf dem Finanzmarkt nur gegen eine gesonderte Vergütung erbracht wird, woran es vorliegend ersichtlich fehlt. Darüber hinaus geht mit einem Vermögensbetreuungsvertrag regelmäßig die Möglichkeit des Zugriffs auf angelegtes Kapital einher, die vorliegend –sieht man von der strafrechtlich relevanten Vorgehensweise des Handelsvertreters Z ab- mit dem Kontoeröffnungsantrag und Kaufauftrag vom 09.05.2000 nicht verbunden ist. Vielmehr wurde lediglich dem A eine Einzugsermächtigung für das Konto der Kläger bei der Kreissparkasse Spaichingen erteilt. Auch hierin kommt der Vermittlungscharakter der vom Handelsvertreter Z ausgeübten Tätigkeit deutlich zum Ausdruck. Im Übrigen ist auch aus den Angaben der Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer informatorischen Parteianhörung keineswegs zwingend zu entnehmen, dass der Handelsvertreter Z auf Abschluss eines Vertrags mit der Beklagten gerichtete Erklärungen abgegeben hat. Derartige Erklärungen sollen vielmehr nicht erfolgt sein, der Handelsvertreter habe lediglich auf seine Beschäftigung bei der Beklagten hingewiesen. Im Übrigen bezogen sich die Erklärungen des Handelsvertreters Z nach den Angaben der Klägerin zu 2) im Wesentlichen darauf, dass er selbst Betreuungsleistungen erbringen wolle bzw. finanzielle Mittel über ihn angelegt werden sollten. Bezeichnenderweise hat die Klägerin in diesem Zusammenhang auch angegeben, das Geld damals beim Handelsvertreter Z angelegt zu haben, nicht etwa bei der Beklagten. Zwar hat sie dies durch die Angabe relativiert, für die Kläger sei die im Hintergrund stehende Beklagte wesentlich gewesen. Entgegen diesen Bekundungen fehlt aber jeder Hinweis darauf, dass Anlass bestand, von einer Anlage des Kapitals bei oder über die Beklagten auszugehen, zumal die mit dem Kontoeröffnungsantrag und Kaufauftrag verbundene Einzugsermächtigung nicht zugunsten der Beklagten, sondern dem A erteilt wurde. Bereits dies spricht entschieden gegen die Angaben der Klägerin zu 2), die Beteiligung der Beklagten sei für sie ganz maßgeblich gewesen, zumal die Kläger nach den übrigen Angaben der Klägerin zu 2) erkennbar nicht der Beklagten, sondern dem Handelsvertreter Z, zu dem verwandtschaftliche Beziehungen bestanden, ein besonderes Vertrauen entgegengebracht haben. Auch daraus wird nach Überzeugung des Senates hinreichend deutlich, dass keineswegs auf einen Vertragsschluss mit der Beklagten gerichtete Erklärungen abgegeben wurden, allenfalls solche, die sich auf eine entsprechende Beratungsleistung durch den Handelsvertreter Z richteten. Soweit dessen Beratungsleistung in der Sache hinter den Vorstellungen der Kläger zurückblieb bzw. in treuwidriger Weise Gelder der Kläger veruntreut wurden, ist dies -wie noch darzulegen sein wird- der Beklagten nicht zuzurechnen.

32 Der Hinweis der Kläger darauf, dass sich im Rahmen eines Strukturvertriebs das Interesse des Anlegers allein auf eine vertragliche Bindung an ein Großunternehmen mit entsprechender Erfahrung richtet und daraus ein stillschweigend zustande gekommener Auskunfts- oder Beratungsvertrag resultieren kann (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2002, 277; 2006, 517), verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn zum einen stehen nach Auffassung des Senats bereits die Angaben der Klägerin zu 2) der Annahme entgegen, eine vertragliche Bindung zum Großunternehmen sei allein von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, da erkennbar aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen zumindest auch eine besondere Vertrauensstellung des Handelsvertreters Z bestand. Zum anderen ist die Beklagte lediglich als selbständiger Handelsvertreter in den nicht von ihr betriebenen Strukturvertrieb der E-Konzerngruppe eingebunden, so dass es auch insoweit an den Voraussetzungen fehlt.

33 e. Bereits vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fehlt es an Anhaltspunkten für Erklärungen des Handelsvertreters Z, die auf den Abschluss eines Vermögensbetreuungsvertrags mit der Beklagten gerichtet waren. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang vortragen, der Handelsvertreter sei im Rahmen der Verhandlungen als Vermögensberater und Vertreter der Beklagten aufgetreten, bedarf dies keiner Klärung durch eine Beweisaufnahme, weil bereits eine ausdrückliche Bevollmächtigung zum Abschluss eines Vermögensbetreuungsvertrags für die Beklagte nicht behauptet wird und eine solche auch nicht aus den übrigen Umständen folgt. Wie ausgeführt sind auch im Rahmen der bloßen Anlagevermittlung gewisse Beratungsleistungen zu erbringen, so dass die insoweit vorgesehene Tätigkeit des Handelsvertreters ohne hinzutretende Umstände nicht den Rückschluss auf eine Vollmacht zum Abschluss eines Vermögensbetreuungsvertrags rechtfertigt. Insbesondere ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Kläger aus dem Kontoeröffnungsantrag vom 09.05.2000 gerade keine umfangreiche Bevollmächtigung der Beklagten, die auf deren künftige Vermögensbetreuungspflicht hindeuten könnte, sondern lediglich eine Ermächtigung zu Gunsten des A zur Weitergabe von Daten auch an die Beklagte.

34 f. Schließlich sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht dargelegt. Für beide Rechtsinstitute wäre zunächst Voraussetzung, dass die Kläger nach Treu und Glauben aufgrund der Umstände davon ausgehen durften, der Handelsvertreter Z sei zum Abschluss eines Vermögensbetreuungsvertrags mit Wirkung für die Beklagte bevollmächtigt. Bereits daran fehlt es, insbesondere kann derartiges nicht –wie ausgeführt- allein aus dem zugrunde liegenden D-Konzept entnommen werden. Soweit die Kläger daher zwar einerseits einräumen, dass sich D-Anbieter als reine Vertriebsorganisation verstehen, jedoch andererseits durch die genannten Veröffentlichungen den Eindruck einer dauernden Betreuung und Beratung im Sinne eines Vermögensbetreuungsvertrags geweckt sehen, vermag der Senat dem aufgrund der bereits angestellten Erwägungen nicht zu folgen. Auch die –erst nach Unterzeichnung des Kontoeröffnungsantrags/Kauf-auftrags vom 09.05.2000- erfolgte Versendung von Fondsinformationen oder vermeintlichen Depotauszügen unter der Verwendung der Firmenbezeichnung der Beklagten im Briefkopf der Schreiben durch den Handelsvertreter Z rechtfertigt keine andere Beurteilung für etwaige Folgegeschäfte im Jahre 2002, da es inhaltlich bereits an einem wie auch immer gearteten Hinweis auf eine Bevollmächtigung zum Abschluss eines Vermögensbetreuungsvertrages fehlt und der Handelsvertreter darüber hinaus im Rahmen der Fonds- und Kapitalanlageinformationen darauf hingewiesen hat, die Information selbst erstellt zu haben. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen vom Rechtsschein einer derartigen Bevollmächtigung ausgehen wollte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beklagte mit einem derart abredewidrigen Verhalten des Handelsvertreters rechnen musste und es deshalb hätte erkennen und verhindern müssen oder gar Kenntnis von einem solchen Verhalten hatte.

35 Im Ergebnis ist daher bezüglich der im Jahr 2000 begründeten Geschäftsbeziehung festzuhalten, dass ein Vermögensbetreuungs- oder –verwaltungsvertrag mit der Beklagten nicht zustandegekommen ist.

36 g. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Handelsvertreter Z veranlassten Umschichtung der Kapitalanlage der Kläger im Jahre 2002, da entgegen der Auffassung der Kläger keine hinzutretenden Umstände ersichtlich sind, die für diesen Zeitpunkt nunmehr auf einen mit der Beklagten zustandegekommenen Vermögensbetreuungs- oder –verwaltungsvertrag schließen lassen. Insbesondere bietet dafür allein das Schreiben vom 07.08.2002, mit dem der Handelsvertreter firmierend als "Vermögensberater für B" an die Kläger herantrat, keinen Anlass. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zum Geschäftsabschluss im Jahre 2000 Bezug genommen. Dabei kann dahinstehen, aus welchen Gründen sich der Handelsvertreter Z zu weitergehenden „Betreuungsleistungen“ aufgerufen sah. Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es dem Handelsvertreter Z möglicherweise darum zu tun war, den treuwidrig erfolgten Einzug der Einlagegelder beim A zu kaschieren. Als weitere Motivationslage käme zwar auch in Betracht, dass der Handelsvertreter Z eigene Beratungsverpflichtungen wahrnehmen wollte, eine entsprechende vertragliche Verpflichtung der Beklagten geht damit ohne hinzutretende Umstände aber jedenfalls nicht einher.

37 h. Da ein Vermögensbetreuungs- oder –verwaltungsvertrag zwischen den Parteien mithin nicht zustandegekommen ist, kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Hilfspersonen nur dann in Betracht, wenn die Handlungen des Handelsvertreters Z mit dem maßgebliche Aufgabenbereich der Vermittlung von Kapitalanlagen der Drittunternehmen aus der konkret von der Beklagten vertriebenen Angebotspalette in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehen. Daran fehlt es bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kläger, da es nicht im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit zu den vorgetragenen Veruntreuungen durch den Handelsvertreter kam, sondern vielmehr im Rahmen einer außerhalb der zugewiesenen Aufgaben betriebenen –vermeintlichen- Anlageberatung. Denn aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters Z haben die Kläger zwar zunächst den Kontoeröffnungsantrag und Kaufauftrag vom 09.05.2000 betreffend die Beteiligung an verschiedenen A-Fonds unterzeichnet, insoweit hat der Handelsvertreter Z zweifellos Aufgaben im Rahmen des ihm zugewiesenen Tätigkeitsfelds der Anlagevermittlung wahrgenommen. Dass es bereits bei diesem nicht in Zweifel zu ziehenden Erwerb entsprechender Anteile zu Veruntreuungen des Handelsvertreters oder sonstigen Pflichtverletzungen gekommen ist, tragen die Kläger nicht vor. Ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs kann mithin nicht festgestellt werden, bezüglich dieser Vorkommnisse fehlt es daher an der Grundlage einer Haftung der Beklagten.

38 Soweit das Verhalten des Handelsvertreters Z nach dem eigentlichen Vermittlungsauftrag vom 09.05.2000 zu beurteilen ist, fehlt es dagegen am notwendigen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich. Denn der eigentliche Vermittlungsauftrag war mit Abschluss des Geschäfts beendet, die sich anschließende Tätigkeit des Handelsvertreters Z bis in das Jahr 2002, die letztendlich zum behaupteten Schaden geführt haben soll, wies unabhängig von der Richtigkeit der vorher erteilten Informationen keinen Bezug zur Anlagevermittlung mehr auf. Denn der Handelsvertreter nahm ausweislich des Schreibens vom 07.08.2002 in eigener Verantwortung –vermeintlich- eine Umschichtung der Vermögensanlage der Kläger vor. Dabei handelt es sich aber um eine Tätigkeit, die typischerweise zum Bereich der Vermögensberatung oder –betreuung zu rechnen ist und damit nicht zum vertraglichen Aufgabenkreis des Handelsvertreters. Besonders deutlich wird dieser Charakter der Tätigkeit auch an Hand der Angaben der Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer Parteianhörung, wonach die Kläger selbst keinerlei Entscheidung über die weitere Vorgehensweise getroffen haben, sondern diese allein dem Handelsvertreter Z überließen. Es mag sein, dass die Kläger das Schreiben des Handelsvertreters Z vom 07.08.2002 dahin verstanden haben, eine entsprechende Vorgehensweise sei durch die Beklagte vorgegeben, eine Haftung der Beklagten begründet diese abredewidrige Vorgehensweise des Handelsvertreters jedoch nicht. Selbst wenn der aus Sicht der Beklagten zu bestimmende Pflichtenkreis des Handelsvertreters (vgl. BGHZ 114, 263) und damit die etwaige Überschreitung der Befugnisse durch den Handelsvertreter für die Kläger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein sollte, fehlt aus der maßgeblichen Sicht eines Außenstehenden der konkrete Bezug zum zugewiesenen Aufgabenkreis. Im Übrigen ist vor dem Hintergrund, dass den Klägern der Unterschied zu einer rein vermittelnden Tätigkeit schon wegen des vorangegangenen Kaufauftrags gegenüber dem A bekannt gewesen sein muss, auch von einer entsprechenden Erkenntnismöglichkeit der Kläger auszugehen. Dass die Umsetzung dieser Erkenntnis möglicherweise im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Handelsvertreter Z unterblieb, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, da es auf die Sicht eines Außenstehenden ankommt. Da der über eine Vermittlung hinausgehende Aufgabenbereich unzweifelhaft nicht zum zugewiesenen Tätigkeitsfeld des Handelsvertreters zu rechnen ist und die aus dem gesamten Verlauf der Angelegenheit erkennbar werdende vermeintliche Betreuung der Vermögensinteressen der Kläger, nicht zuletzt in Form einer –erst nachträglich gebilligten- selbständigen Entscheidung über die anderweitige Anlage (Umschichtung), erkennbar weit außerhalb der ihm eingeräumten Befugnisse lag, kann eine damit im Zusammenhang stehende Veruntreuung nicht mehr der Beklagten gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Damit fehlt es an den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss oder der Pflichtverletzung bei der Vertragserfüllung.

39 2. Auch die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aufgrund der Verletzung nachwirkender Vertragspflichten liegen nicht vor. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Maße die vom Handelsvertreter Z im Rahmen der erteilten Fonds- und Kapitalanlageinformationen verwendeten Daten auf eine Zurverfügungstellung durch die Beklagte oder wenigstens einen ermöglichten Zugriff zurückgehen und inwieweit dies eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten darstellt. Denn zum einen ist nicht dieser Umstand - worauf das Landgericht zu Recht hinweist - schadensursächlich, sondern allein das treuwidrige Verhalten des Handelsvertreters Z, dem die für die Erteilung des Verkaufsauftrags (Disposition) vom 02.08.2002 notwendigen Daten ohnehin bereits aufgrund des vorangegangenen Kontoeröffnungsantrags/Kaufauftrags bekannt gewesen sein dürften. Zum anderen haben die Kläger den A im Rahmen des Kontoeröffnungsantrags ohnehin ermächtigt, Daten sowohl an die vermittelnde Gesellschaft als auch den Vermittler des Auftrags -den Handelsvertreter Z - weiterzugeben.

40 3. Auch die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 831 BGB liege nicht vor. Denn danach muss der Verrichtungsgehilfe die schädigende Handlung in Ausübung einer ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Verrichtung, nicht nur bei Gelegenheit dieser Verrichtung begangen haben. Die Anwendung der Vorschrift erfordert mit anderen Worten in gleicher Weise wie die Zurechnung gemäß § 278 BGB einen inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung, das Verhalten des Gehilfen darf also nicht aus dem Kreis oder allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben herausfallen (vgl. BGH WM 1998, 257 m.w.N.). An diesem Zusammenhang fehlt es aus den bereits genannten Gründen.

41 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

42 Da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, haben die Kläger die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

44 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls beruht und die Rechtssache zudem weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts veranlasst ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

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