projekte
4 U 199/08•OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, 2009-07-15, 4 U 199/08
4 U 199/08Obergericht / IV. Zivilkammer15.07.2009
Entscheidungsdatum: 2009-07-15
Aktenzeichen: 4 U 199/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0715.4U199.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 631 BGB, § 4 Abs 4 HOAI, § 5 Abs 4 S 1 HOAI, § 7 Abs 3 HOAI, § 632 BGB ... mehr
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.07.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 4. Zivilkammer – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Vollstreckungssicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Die Klägerin begehrt Architektenhonorar.
2 Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2000 mündlich mit der Erbringung von Architektenleistungen, die die Genehmigungsplanung für ein Wohn- und Geschäftshaus in Stadt01 einschlossen.
3 Die Klägerin erbrachte in der Folgezeit verschiedene Architektenleistungen und reichte am 20.11.2001 einen Bauantrag beim Kreisbauamt des A-Kreises ein, der keine Stellplätze für das geplante Objekt auswies. Die von ihr alternativ mit Tiefgarage und Stellplätzen erarbeitete im Übrigen inhaltlich identische Planung wurde auf Wunsch der Beklagten nicht zur Genehmigung eingereicht. Mit Schreiben vom 29.01.2001 teilte das Kreisbauamt mit, dass das geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften widerspreche und deswegen die Ablehnung des Bauantrages beabsichtigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf seine Ablichtung Bd. I Bl. 43 GA Bezug genommen. Daraufhin beantragte die Beklagte unter dem 13.02.2002 das Ruhen des Genehmigungsverfahrens. Mit Bescheid vom 19.09.2003 erteilte die Stadt 01 ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB und stimmte einer Befreiung hinsichtlich der geplanten Anzahl der Wohneinheiten zu (Bd. I Bl. 45 GA). Mit Schreiben vom 29.09.2003 stellte daraufhin der Kreisausschuss des A-Kreises seinerseits eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Beschränkung der Anzahl von Wohnungen „grundsätzlich in Aussicht“. In dem Schreiben heißt es dann weiter:
4 „Dies unter der Voraussetzung, dass alle übrigen Bebauungsplanfestsetzungen eingehalten und die für die geplante Nutzung notwendigen Pkw-Stellplätze insgesamt auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. … Wir erwarten die Vorlage eines vollständig geänderten und in allen Teilen prüfbaren Bauantrags“ (Bd. II Bl. 252 GA).
5 Daraufhin erstellte die Klägerin erstmals unter dem 24.10.2003 eine Honorarschlussrechnung, die unter Berücksichtigung einer geleisteten Abschlagszahlung mit einer Forderung in Höhe des auch klagweise geltend gemachten Anspruchs von 64.730,43 Euro abschloss.
6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz wird auf das angefochtene erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
7 Das Landgericht hat, nachdem zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen war, mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe der Anspruch aus § 631 BGB zu. Eine ordnungsgemäße Genehmigungsplanung liege entgegen der Behauptung der Beklagten vor. Dass es nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung gekommen sei, habe allein die Beklagte verschuldet, weil sie das Verfahren nicht weiter betrieben und insbesondere den von der Klägerin erstellten alternativen Bauantrag nicht eingereicht habe. Die alternative Planung habe genügend Stellplätze vorgesehen, so dass bei ihrer Einreichung die Genehmigung erteilt worden wäre.
8 Die Forderung sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist sei durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden. Zwar sei dieser von den Gesellschaftern der Klägerin persönlich beantragt worden, jedoch werde aus dem Mahnbescheid hinreichend deutlich, dass nicht eine private Forderung der Gesellschafter, sondern eine Forderung der Gesellschaft geltend gemacht werde.
9 Gegen dieses der Beklagten am 28.07.2008 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 26.08.2008 mit dem Ziel der Klageabweisung eingereichte und am 26.09.2008 begründete Berufung.
10 Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2008 unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Ankündigung des Rücktritts eine Nachfrist zur Vorlage genehmigungsfähiger Pläne bis zum 06.10.2008 gesetzt. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist die Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2008 vom Architektenvertrag zurückgetreten.
11 Mit der Berufung rügt die Beklagte, dass das Landgericht die fehlende Schlüssigkeit der Klage übersehen habe, es fehle jeglicher Vortrag der Klägerin im Hinblick auf das vereinbarte Architektenhonorar. Die Leistungsbilder 3 und 4 seien schon deshalb nicht abrechnungsfähig, weil die Klägerin die Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit der Planung nicht ausgeräumt habe. Darüber hinaus verstoße die Schlussrechnung gegen § 4 Abs. 4 HOAI weil die Klägerin mangels schriftlicher Vereinbarung nur die jeweiligen Mindestsätze, nicht dagegen den Mittelsatz in Rechnung stellen dürfe. Hinsichtlich der Berechnungsbasis fehle substantiierter Vortrag der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin zu der Kostenberechnung von 1.990.396,00 € komme. Für die Inrechnungstellung eines Umbauzuschlages fehle es an der nach § 5 Abs. 4 S. 1 HOAI erforderlichen schriftlichen Vereinbarung. Ebenso wenig sei die Position 5 „Honorar für besondere Leistungen“ schlüssig dargelegt. Die Inrechnungstellung von Nebenkosten in Ziffer 7 widerspreche § 7 Abs. 3 HOAI. Darüber hinaus gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass die von der Klägerin erstellte Alternativplanung eine ausreichende Stellplatzzahl vorgesehen habe. Dies sei bereits erstinstanzlich bestritten worden. Die Planung der Klägerin sei weder in der eingereichten Fassung noch im Hinblick auf die Alternativplanung mit den Stellplätzen genehmigungsfähig. Aus dem nunmehr vorliegenden Zwischenbescheid des Kreisbauamtes vom 01.09.2008 (Bd. II Bl. 373 fGA) ergebe sich erneut, dass das von der Klägerin geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Im Ergebnis sei daher eine völlige Neuplanung erforderlich, um überhaupt eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. An einer Nachbesserung sei sie nicht mehr interessiert, im Übrigen habe sie wegen ihrer Verweigerung seitens der Klägerin wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass die Forderung verjährt sei.
12 Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt. Sie meint, die Beklagte sei mit ihrem zweitinstanzlichen Vortrag insbesondere mit dem Bestreiten der Schlüssigkeit der Forderung präkludiert. Die Klägerin hält an ihrer Behauptung fest, jedenfalls die Alternativplanung sei genehmigungsfähig gewesen, da die Planung zwölf neue Tiefgaragenplätze aufgewiesen habe und die zwei bereits vorhandenen Garagenstellplätze sowie ein weiterer offener Stellplatz in der Grundstückseinfahrt hinzugerechnet werden müssten. Diese fünfzehn Stellplätze hätten sich bereits erstinstanzlich aus dem Anlagenkonvolut K4 nachvollziehen lassen. Hinsichtlich des Zwischenbescheides des Kreisbauamtes vom 01.09.2008 bestreitet die Klägerin, dass sich dieser auf ihre Planungsunterlagen beziehe. Im Übrigen sei dieser Vortrag, meint die Klägerin, verspätet. Bezogen auf die Garagenstellplätze sei entgegen der Darstellung der Beklagten die Erschließung auch über eine Zufahrt auf der Südostseite des Gründstücks gesichert gewesen. Dass das Kreisbauamt seinerzeit von einer fehlenden Erschließungsfähigkeit ausgegangen sei, habe allein seine Ursache in der Unentschlossenheit des Geschäftsführers der Komplementär GmbH der Beklagten gehabt, der sich nicht habe entscheiden können, welche der drei Alternativen für die in Betracht kommende Erschließung gewählt werden solle. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf eine fehlende Genehmigungsfähigkeit nicht berufen, weil sie ihrerseits das Genehmigungsverfahren nicht weiter betrieben und der Klägerin keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe. Wegen der Einwendungen der Beklagten gegen die Schlussrechnung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2009 eine erneut auf den 24.10.2003 datierte, jedoch veränderte Schlussrechnung (Band III Blatt 538 ff) vorgelegt.
13 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des A-Kreises. Wegen des Ergebnisses der Auskunft vom 11.05.2009 wird auf Bd. III Bl. 624 f. GA verwiesen. Darüber hinaus sind in der mündlichen Verhandlung vom 01. Juli 2009 die Zeugin Z1, Leiterin des Bauamtes beim A-Kreis, und der Zeuge Z2, früherer Leiter des Kreisbauamtes, vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Bd. III Bl. 679 ff. GA) verwiesen.
14 II.
Die an sich statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
15 Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht die geltend gemachte Forderung jedenfalls derzeit nicht zu.
16 1. Nach dem Vortrag der Parteien ist von einem mündlich geschlossenen Architektenvertrag auszugehen, der aufgrund des beschriebenen Leistungsinhaltes als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren ist. Denn die Klägerin schuldete unstreitig die Genehmigungsplanung. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Architekt mit der Ausführung der Leistungsphasen 1-4 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt worden ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rn. 777).
17 2. Der Klägerin steht der in ihren Schlussrechnungen auf der Grundlage von §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit der HOAI geltend gemachte Honoraranspruch nicht zu.
18 2.1 Auf den Architektenvertrag ist nach Art. 229 § 5 EGBG das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vorher entstanden ist.
19 Davon ausgehend kann dahinstehen, ob die Beklagte mit Schreiben vom 16.10. 2008 auf der Grundlage von § 326 BGB a.F. nach fruchtloser Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam den Rücktritt vom Architektenvertrag erklärt hat. Dies setzte nach altem Recht voraus, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Nachfristsetzung im Verzug befunden hat. Dafür spricht zwar die Faktizität, weil die erarbeiteten Pläne, wie noch zu zeigen sein wird, nicht genehmigungsfähig waren, und die Klägerin nach Anfertigung der beiden Pläne im Jahr 2001 keine überarbeiteten genehmigungsfähigen Pläne gefertigt hat. Jedoch ist mangels Vorlage entsprechender Korrespondenz der Parteien der Verzugseintritt nicht sicher feststellbar.
20 2.2 Jedenfalls ist die Forderung der Klägerin, die ihren Honorarschlussrechnungen vom 24.10.2003 zugrunde liegt, nicht fällig.
21 Nach § 640 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 HOAI setzt die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten unter anderem voraus, dass er seine Leistung vertragsgemäß erbracht hat. Damit ist die Abnahmefähigkeit des Architektenwerkes gemeint. Da die Klägerin die Genehmigungsplanung schuldete, ist ihre Leistung nur dann abnahmefähig, wenn die von ihr erarbeitete Planung genehmigungsfähig war. Daran fehlt es.
22 a) Die von der Klägerin im Jahr 2001 erstellte und eingereichte Planung war schon deshalb unstreitig nicht genehmigungsfähig, weil dieser Plan die notwendigen Stellplätze nicht vorsah.
23 Entscheidend kam es daher darauf an, ob die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin den Nachweis führen konnte, dass die von ihr erstellte Alternativplanung, die auf Wunsch der Beklagten nicht zur Genehmigung eingereicht worden war, genehmigungsfähig war.
24 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indes fest, dass auch die von der Klägerin im Rechtsstreit vorgelegte Alternativplanung (Bd. I Bl. 21 ff. GA) zu keiner Zeit genehmigungsfähig war. Die gegenwärtige Leiterin des Kreisbauamtes, die Zeugin Z1, und ihr Vorgänger im Amt, der Zeuge Z2, haben in Übereinstimmung mit der bereits erteilten amtlichen Auskunft des A-Kreises vom 11.05.2009 differenziert und im Einzelnen dargelegt, warum eine Genehmigungsfähigkeit zu keiner Zeit seit Einreichung des Bauantrages vorgelegen hat. Es kommt entgegen der wiederholt während der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass dem Kreisbauamt die Alternativplanung nicht als Bauantrag eingereicht worden ist. Denn die Planungsentwürfe der Klägerin unterschieden sich nur in einem für den Ausgang des Rechtsstreits letztlich nicht ausschlaggebenden Punkt voneinander. Während nämlich die eingereichte Planung Stellplätze nicht vorsah, war in dem Alternativentwurf eine Tiefgarage eingeplant und eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen vorgesehen. Im Übrigen waren die Pläne unstreitig identisch. Deshalb steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass die von der Klägerin erstellten Pläne – sowohl in der eingereichten Form als auch in der alternativen Fassung – bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Denn die beiden Zeugen haben sachverständig erläutert, dass die Planung der Klägerin zum einen von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen abwich, weil die Gebäudelänge die zulässige maximale Länge von 18 Meter um das Doppelte überschreitet und die Baugrenzen infolge der geplanten Terrassen und Balkone teilweise überschritten werden, und dass zum anderen auch Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich der bei dem Bauvorhaben vorgesehenen Traufhöhe, der Firsthöhe und den geplanten Gauben vorliegen. Insoweit beruht die Bewertung der Zeugen auch nicht auf einer geänderten Genehmigungspraxis des Kreises. Entgegen der Behauptung der Klägerin wurde ein Einvernehmen der Stadt O1 für eine Ausnahme oder eine Befreiung von diesen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu keiner Zeit erteilt. Das am 19.09.2003 nach § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch erteilte Einvernehmen bezog sich ausschließlich auf die Anzahl der Wohnungseinheiten. Weder die Stadt O1 noch das zuständige Kreisbauamt haben zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt, die Planung im Übrigen sei nunmehr genehmigungsfähig. Schon das erste Schreiben des Kreisbauamtes vom 29.01.2002 machte dies deutlich, indem die Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass das geplante Bauvorhaben planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprach. Die Klägerin hat dieses Schreiben in einem bis heute anhaltendem Missverständnis dahin fehlinterpretiert, dass die Genehmigungsbehörde, der Landrat, die Genehmigung unter der Voraussetzung erteilen werde, dass die Stadt O1 ihr Einvernehmen erteile, die Erschließung gesichert, die Stellplätze vorhanden und Angaben bezüglich der Heizungsanlage nachgereicht würden. Indes ergab sich bereits aus dem Schreiben des Kreisbauamtes vom 29.09.2003 unabhängig von der Stellplatzproblematik und trotz des erteilten Einvernehmens der Stadt zu einer Abweichung von der festgesetzten Beschränkung der Anzahl von Wohnungen, dass die Vorlage eines „vollständig geänderten“ Bauantrages erforderlich war. Dem ist die Klägerin in der Folgezeit nicht nachgekommen.
25 b) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte sie daran gehindert hätte, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Es mag sich so verhalten haben, dass die Beklagte, wie die Klägerin geltend macht, im Hinblick auf die Stellplatzproblematik mit der bewussten Einreichung eines Bauplans, der Stellplätze nicht vorsah, das aus der Stellplatzproblematik resultierende Genehmigungsrisiko übernommen hat. Darauf kommt es indes wegen der weiteren bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründe, die einer Genehmigung entgegenstehen, nicht an. Insoweit wäre eine andere Beurteilung der Rechtslage nur geboten, wenn die Klägerin die Beklagte auf Bedenken gegen die Genehmigungsfähikeit der Planung wegen dieser bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründe ausdrücklich und konkret hingewiesen hätte und die Beklagte aus diesem Grund die Tragweite und Bedeutung der Fehlplanung kannte (BGH NJW 1996, 2370 ; vgl. Werner/Pastor aaO Rn. 1482). Die Beklagte hat es auch nicht zu vertreten, dass die Klägerin in der Folgezeit eine genehmigungsfähige Planung nicht hergestellt hat. Zwar hat die Beklagte unter dem 13.02.2002 das Ruhen des Genehmigungsverfahrens beantragt, dies jedoch zum Einen nur bis zum 31.03.2002 und zum Anderen mit der ausdrücklich formulierten und der Klägerin mitgeteilten Zielsetzung, die Begründungen für die angekündigte Versagung der Genehmigung zu überprüfen und gegebenenfalls eine Anpassung der Planung an die Vorstellungen der Genehmigungsbehörde vorzunehmen (Band II, Blatt 412 d. A.). Dass die Klägerin in der Folgezeit durch andere Vorgaben, Anweisungen oder Wünsche der Beklagten daran gehindert gewesen wäre, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, behauptet sie selbst nicht, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass die für die Planung zuständige Gesellschafterin X ab August 2002 für die Beklagte nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Klägerin hat auch in der Folgezeit außer ihrer Honorarschlussrechnung keine weiteren Tätigkeiten zur Herbeiführung der Planung vorgenommen, sondern sich auf die rechtlich unzutreffende Auffassung beschränkt, die von ihr entwickelte Alternativplanung mit Stellplätzen sei genehmigungsfähig. Sie hatte spätestens aufgrund des Nachbesserungsverlangens der Klägerin vom 18.09.2008 Gelegenheit tätig zu werden, sie hat indes unter Hinweis auf die von ihr erstellten alternativen Planungsunterlagen eine Nachbesserung verweigert.
26 Als unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
27 Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
28 Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.